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ABC der wichtigsten materiellen Wirtschaftsgüter, Finanz ... / Leitungsnetze

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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  • Versorgungsunternehmen unterhalten verschiedenartige Leitungsnetze, und zwar für Wasser, Gas, Elektrizität, Fernwärme. Ferner gibt es Telefonleitungen, Pipelines u. Ä. Die Versorgungsanlage eines (Energie-)Versorgungsunternehmens besteht aus mehreren Wirtschaftsgütern. Sie sind nach der Funktion abzugrenzen, die sie innerhalb der gesamten Anlage erfüllen. Die jährlichen Aufwendungen für Erweiterungen, Verstärkungen und Erneuerungen können wie Herstellungskosten für ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut (Jahressammelposten) behandelt und abgeschrieben werden.[1] Diese Vereinfachung gilt nicht für die Investitionszulage.[2]
  • Werden Leitungen, wie z. B. Gasleitungen, unter einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden verlegt, und wird hierfür eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zulasten der betroffenen Grundstücke bewilligt, handelt es sich gleichwohl bei der rechtlich abgesicherten Verlegung der Leitungen und der Duldung durch den Betrieb insgesamt um einen Nutzungsvorteil des Wirtschaftsguts Grund und Boden, der mit diesem untrennbar verbunden ist.[3]
  • Die Unterteilung des Gesamtrohrnetzes eines Versorgungsunternehmens in mehrere Wirtschaftsgüter ist nur dann möglich, wenn innerhalb der übergeordneten Funktion des gesamten Netzes Sonderfunktionen bestimmter Netzteile gegeben sind, die diese Netzteile als selbstständige Wirtschaftsgüter erscheinen lassen. Innerhalb des Gesamtnetzes eines Unternehmens, das Mineralölprodukte in Leitungen transportiert, bildet eine neu errichtete Leitung ein selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn sie den Anschluss an eine weitere Raffinerie herstellt, einen neuen Kundenkreis erschließt und infolge eines größeren Rohrdurchmessers eine größere Durchlaufkapazität als die vorhandenen Leitungen hat. In einem solchen Fall ist unerheblich, dass das Gesamtnetz zentral gesteuert wird.[4]
  • Selbst unter großstädtischen Bedingungen ist ein Wasserrohrnetz als Einheit anzusehen, wenn das Netz infolge seiner Vermischung als Einheit erscheint.[5]

    Hingegen können in bestimmten Fällen Wasserversorgungs- oder -verteilungsanlagen auch Bauten auf fremdem Grund und Boden sein mit der Folge, dass es sich um selbständige Wirtschaftsgüter handelt.[6]

  • Gleiches gilt, wenn Gas- und Wasserleitungsnetze lediglich infolge von Straßenänderungen oder eines U-Bahnbaus entfernt und durch Leitungen an anderer Stelle ersetzt werden[7] oder ein Ferngasnetz verstärkt wird, um einem gestiegenen Bedarf gerecht zu werden.[8]
  • Wassermesser einer Wasserversorgungsanlage, die sich im Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens oder im unmittelbaren Anschluss daran befinden, können nicht selbstständig genutzt werden.[9]
  • Hausanschlüsse der Versorgungsunternehmen (Zuleitung vom Hauptnetz bis zum Zähler des jeweiligen Abnehmers) können ebenfalls nicht selbstständig genutzt werden.[10]
  • Netzpläne der Versorgungsunternehmen, die diese digitalisieren und zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten vorhalten (Geografisches Informationssystem GIS), sind grundsätzlich als unselbstständige Teile des Wirtschaftsguts "Leitungsnetz" anzusehen und die Aufwendungen dafür zusammen mit diesem zu aktivieren. Geht mit der Digitalisierung der Netzpläne auch die Einrichtung eines Netzinformationssystems einher, handelt es sich um eine wesentliche Verbesserung, weil dadurch weitere Nutzungsmöglichkeiten für das gesamte Leitungsnetz erzielt werden.[11]
  • Zur Einordnung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbilanziellen Behandlung von Aufwendungen zur Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien vgl. BMF, Schreiben v. 25.7.2005.[12]
[1] BMF, Schreiben v. 30.5.1997, BStBl 1997 I S. 567; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, vgl. BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 698, BStBl 2024 I S. 450; OFD Rheinland, Verfügung v. 3.3.2006, S 2137 – 1005 – St 1, BB 2006 S. 825.
[2] OFD Cottbus, Verfügung v. 18.6.1997, InvZ 1260 – 17 – St 119, S 2172 – 1 – St 113, S 2193 -2 St 113, BB 1997 S. 1473.
[3] BFH, Urteil v. 19.4.2021, VI R 49/18, BStBl 2022 II S. 316; FG Niedersachsen, Urteil v. 31.8.2023, 4 K 36/22, rkr..
[4] BFH, Urteil v. 16.12.1987, X R 12/82, BStBl 1988 II S. 539; BFH, Urteil v. 25.5.2000, III R 65/96, BStBl 2000 II S. 628.
[5] BFH, Urteil v. 11.1.1991, III R 60/89, BStBl 1992 II S. 5.
[6] BFH, Urteil v. 25.9.2024, XI R 19/22, BFH/NV 2025 S. 241.
[7] BFH, Urteil v. 10.6.1992, I R 9/91, BStBl 1993 II S. 41.
[8] BFH, Urteil v. 6.2.1986, V R 119/81, BFH/NV 1986 S. 374.
[9] BFH, Urteil v. 30.10.1956, I 191/56 U, BStBl 1957 III S. 7.
[10] BFH, Urteil v. 13.8.1957, I 91/56 U, BStBl 1957 III S. 440.
[11] Bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung, vgl. z. B. LfSt Bayern v. 17.4.2007, St 2170 – 5 St 3106 M; OFD Münster v. 1.8.2007, S 2170 – 114 – St 12 – 33.
[12] BMF, Schreiben v. 25.7.2005, BStBl 2005 I S. 826; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, vgl. BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 616, BStBl 2024 I S. 450.

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