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ABC der wichtigsten materiellen Wirtschaftsgüter, Finanz ... / 1.4 Selbstständiges Wirtschaftsgut

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Ein selbstständiges Wirtschaftsgut verkörpert einen eigenen Wert. Ob ein Wirtschaftsgut selbstständig genutzt werden kann, hängt neben dem Zweck, den 2 oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erfüllen haben, vor allem vom Grad der Festigkeit einer evtl. vorgenommenen Verbindung, dem Zeitraum, auf den eine evtl. Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie dem äußeren Erscheinungsbild ab.[1] Ob es sich bei den einzelnen Gegenständen um selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter handelt, ist davon abhängig, ob die eingefügten oder die zusammengestellten Gegenstände für sich allein betrachtet unvollständig erscheinen oder ob ein Gegenstand ohne den oder die anderen Gegenstände ein negatives Gepräge hat. Ist Letzteres der Fall, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen. Im Allgemeinen wird die selbstständige Bewertbarkeit daran festgemacht, ob ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde.[2] Die selbstständige Nutzbarkeit ist Voraussetzung für die Beurteilung als geringwertiges Wirtschaftsgut.[3]

Von den selbstständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbstständigen Bestandteile sowie die wertbildenden Faktoren. Diese unselbstständigen Bestandteile oder Faktoren können sich allerdings zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut verfestigen, wie z. B. einem Bodenschatz.[4]

Die Frage, ob es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut handelt, kann auch Bedeutung haben im Zusammenhang mit der Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG.[5]

[1] BFH, Urteil v. 5.9.2002, III R 8/99, BStBl 2002 II S. 877; BFH, Urteil v. 15.7.2010, III R 70/08, BFH/NV 2010 S. 2253; H 6.13 EStH"Selbstständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit".
[2] BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 46/09, BStBl 2011 II S. 696; BFH, Urteil v. 1.2.2012, I R 57/10, BStBl 2012 II S. 407; BFH, Urteil v. 12.6.2019, X R 20/17, BStBl 2020 II S. 3; BFH, Urteil v. 10.2.2022, IV R 33/18, BFH/NV 2022 S. 911.
[3] S. auch H 6.13 EStH "ABC der selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter" und "ABC der nicht selbstständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter".
[4] BFH, Urteil v. 12.3.2020, IV R 9/17, BStBl 2021 II S. 226; BFH, Urteil v. 19.4.2021, VI R 49/18, BStBl 2022 II S. 316.
[5] BMF, Schreiben v. 8.12.2011, BStBl 2011 I S. 1279; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, vgl. BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 879, BStBl 2024 I S. 450.

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