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ABC der Finanzierungsarten / 11 Genussscheine

Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Matthias Michael Nelde
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Als Genussscheine werden Wertpapiere bezeichnet, die sog. Genussrechte verbriefen. Genussrechte sind Gläubigerrechte, die i. d. R. eine Gewinnbeteiligung, teilweise auch eine Beteiligung am Liquidationserlös beinhalten. Ferner kann eine Verlustbeteiligung vereinbart werden. Genussscheine können wie Aktien an der Börse gehandelt werden. Bei Genussscheinen handelt es sich also um aktienähnliche Wertpapiere, die schuldrechtliche Ansprüche, jedoch keine Mitgliedsrechte verbriefen. Genussscheine gewähren somit bestimmte Vermögensrechte, allerdings kein Stimmrecht. Folgende Genussrechte bieten sich insbesondere an:

  • Zinsen und/oder Gewinnanteil,
  • Anteil am Liquidationserlös,
  • Nutzungs-, Bezugs- oder Umtauschrechte.

Die Ausgabe von Genussrechten ist an keine Rechtsform gebunden. Mit Ausnahme von in diesem Zusammenhang allgemein gültigen Gesetzen (z. B. Schuldverhältnis nach BGB) ist die Ausgestaltung von Genussrechtskapital nicht detailliert gesetzlich geregelt. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Definition unterliegen Genussscheine inhaltlich einer weitgehend freien Gestaltbarkeit durch den Emittenten. Damit stellen Genussscheine eine interessante Möglichkeit gerade für Nicht-Aktiengesellschaften dar, sich Liquidität über den Kapitalmarkt zu beschaffen. Bei Aktiengesellschaften muss die Ausgabe von Genussscheinen im Rahmen der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit des anwesenden Grundkapitals beschlossen werden, wobei den Aktionären ein Bezugsrecht zusteht.[1]

Aufgrund der fehlenden Legaldefinition können Genussscheine sehr vielfältig eingesetzt werden. In folgenden Situationen werden Genussscheine häufig ausgegeben:

  • bei Unternehmensgründungen, wenn ein Gründer in der Vorgründungsphase oder bei der Gründung selbst besondere Leistungen erbracht hat;
  • im Rahmen von Unternehm...

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