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Abberufung des Verwalters (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Abberufung des Verwalters kommt in der wohnungseigentumsrechtlichen Praxis große Relevanz zu. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 kann der Verwalter jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt abberufen werden. Vor Inkrafttreten des WEMoG bestellte Verwalter, deren Abberufung entweder durch Beschluss, Regelung im Verwaltervertrag oder sogar durch Vereinbarung auf einen wichtigen Grund beschränkt ist, können mangels Übergangsregelung dennoch seit 1.12.2020 auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds abberufen werden.

Im Regelfall beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich über die Abberufung des Verwalters. Selbstverständlich kann die Abberufung auch im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG beschlossen werden. Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos eine Beschlussfassung über die Abberufung des Verwalters initiiert oder wäre eine Vorbefassung der übrigen Wohnungseigentümer mit dem Begehren auf Abberufung des Verwalters bloße Förmelei, kann der Wohnungseigentümer auch die gerichtliche Abberufung in Form der Erhebung einer Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG beantragen.

1 Jederzeitige Abberufung

Die Abberufung des Verwalters kann nach § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 WEG seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Die Wohnungseigentümer können sich also wesentlich leichter vom Verwalter trennen, wenn sie mit seiner Tätigkeit nicht mehr zufrieden sind, das erforderliche Vertrauensverhältnis zumindest nicht mehr in wünschenswertem Maß vorhanden ist, ohne dass es definitiv zerstört sein muss, oder ein anderer Verwalter schlicht preiswerter ist. Der Verwalter kann also letztlich jederzeit und grundlos durch einfachen Mehrheitsbeschluss von seinem Amt abberufen werden.

Von erheblicher Bedeutung ist insoweit, dass die durch das WEMoG geschaffene Neuregelung auch bereits vor seinem Inkrafttreten begründete Bestellungsverhältnisse betrifft.

 
Praxis-Beispiel

Bestellung vom 1.1.2020 bis 31.12.2024

Der Verwalter wurde mit Wirkung vom 1.1.2020 für 5 Jahre bis zum 31.12.2024 bestellt. Die Abberufung des Verwalters wurde im Bestellungsbeschluss auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Trotz dieser Regelung kann der Verwalter seit 1.12.2020 jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.

Insbesondere in den besonders arbeitsintensiven Anfangszeiten einer Verwaltungsübernahme hat der Verwalter also keine gesicherte Rechtsposition mehr. Zu berücksichtigen ist insoweit der erhebliche Arbeitsanfall bei Übernahme einer neuen Verwaltung in der Anlegung von Eigentümerkonten, der Korrespondenz mit Versorgungsträgen etc.

Verwaltervertrag

Wird der Verwalter von seinem Amt abberufen, endet unmittelbar mit der Verkündung des Abberufungsbeschlusses seine organschaftliche Stellung als Verwalter. Zu beachten ist jedoch, dass sich die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter nach dem Verwaltervertrag richten. Soweit also auch die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung gegeben ist, wird zumindest die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht unmittelbar beendet. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung.

Kann der Vertrag mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht außerordentlich fristlos gekündigt werden, sind evtl. im Verwaltervertrag enthaltene Kündigungsfristen zu beachten, soweit diese zu einer Beendigung vor Ablauf von 6 Monaten nach der Abberufung führen. Dem Verwalter ist jedenfalls bis zum Ende der Kündigungsfrist das Verwalterhonorar weiterzuzahlen bzw. längstens 6 Monate nach Abberufung. Hierauf hat er sich jedoch gemäß § 615 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen und anderweitigen Verdienst in Höhe von ca. 25 bis 30 % anrechnen zu lassen.[1] Ist der Verwaltervertrag befristet und kann deshalb nicht ordentlich gekündigt werden, steht dem Verwalter bis spätestens 6 Monate nach der Abberufung das nach § 615 Satz 2 BGB gekürzte Verwalterhonorar zu.

 
Praxis-Beispiel

Restvergütungsansprüche

Der Verwalter ist bis zum 31.12.2026 bestellt. Der Verwaltervertrag ist mindestens für diesen Zeitraum geschlossen und soll für den Fall der Wiederbestellung weitergelten. Am 20.10.2025 wird der Verwalter von seinem Amt abberufen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags liegt nicht vor. Er kann nun die auf den Zeitraum November 2025 bis April 2026 entfallende und nach § 615 Satz 2 BGB gekürzte Vergütung geltend machen.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Laufzeit des Verwaltervertrags an den Zeitraum der Bestellung geknüpft ist. Dann endet mit Beschlussfassung über die Abberufung auch das Vertragsverhältnis.

Stimmrecht des Wohnungseigentümer-Verwalters

Bei der Beschlussfassung über die Abberufung und Kündigung des Verwaltervertrags ist der Verwalter, der gleichzeitig Wohnungseigentümer innerhalb der Gemeinschaft ist, nicht gemäß § 25 Abs. 4...

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