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Abberufung des Verwalters (WEMoG) / 2.1.2.6 Eigentümerversammlung

Alexander C. Blankenstein
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Auch Fehlverhalten rund um die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Eigentümerversammlung kann einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er

  • überhaupt keine Wohnungseigentümerversammlung einberuft[1];
  • berechtigte Anträge zur Tagesordnung ignoriert[2];
  • einzelne Wohnungseigentümer vorsätzlich nicht einlädt[3];
  • ein berechtigtes Einberufungsverlangen von Wohnungseigentümern ignoriert[4];

     

    Kein Entscheidungsermessen des Verwalters

    Das pflichtwidrige Nichteinberufen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung kann die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund rechtfertigen. Der Verwalter sollte unbedingt beachten, dass ihm hinsichtlich der Zweckmäßigkeit oder Erforderlichkeit einer solchen Versammlung kein materielles Prüfungsrecht zusteht.[5] Der Verwalter kann also nicht geltend machen, eine Eigentümerversammlung sei deshalb nicht einzuberufen, weil seiner Auffassung nach abschließende Unterlagen oder Informationen zu einer geplanten Beschlussfassung fehlen würden. Nach § 24 Abs. 2 WEG hat der Verwalter stets eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn dies mehr als ein Viertel der Eigentümer verlangt. Allerdings stellt die beabsichtigte Einberufung einer Eigentümerversammlung während der Schulferien grundsätzlich nicht eine pflichtwidrige Weigerung des Verwalters zur Einberufung der Versammlung dar.[6]

  • einer titulierten Verpflichtung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Abbestellung des Verwalters" nicht nachkommt[7];
  • die Wohnungseigentümerversammlung an nicht zumutbaren Orten und zu nicht zumutbaren Zeiten durchführt[8];
  • die Verkündung von Beschlüssen verweigert, obwohl diese offensichtlich nicht nichtig sind und offensichtlich auch nicht ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen[9];
  • unbestimmte Beschlussanträge zur Abstimmung stellt[10];
  • den Wohnungseigentümern willkürlich ihr Rederecht abschneidet;
  • eine nicht existierende Beschlussfassung über seine Entlastung in die Beschluss-Sammlung/Versammlungsniederschrift aufnimmt und damit den begründeten Verdacht erregt, er erfinde Beschlüsse zu seinen Gunsten[11];
  • unvollständige oder verfälschte Versammlungsniederschriften erstellt.[12]
[1] BGH, Beschluss v. 20.6.2002, V ZB 39/01.
[2] OLG Frankfurt, Beschluss v. 19.5.1988, 20 W 206/87.
[3] LG Düsseldorf, Urteil v. 3.11.2011, 19 S 45/11.
[4] LG Düsseldorf, Urteil v. 3.11.2011, 19 S 45/11.
[5] OLG Hamm, Beschluss v. 2.7.2001, 15 W 56/01.
[6] BayObLG, Beschluss v. 17.4.2002, 2Z BR 14/02.
[7] AG Hannover, Beschluss v. 7.11.2005,70 II 242/05.
[8] OLG Hamm, Beschluss v. 12.12.2000, 15 W 109/00.
[9] AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 17.9.2007, 539 C 27/08.
[10] OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.12.2006, 5 W 9/06.
[11] AG Charlottenburg, Urteil v. 18.1.2013, 73 C 98/12.
[12] BayObLG, Beschluss v. 17.9.2003, 2Z BR 135/03.

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