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Abberufung des Verwalters / 7.5.2 Zahlungsklage

Alexander C. Blankenstein
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Der Verwalter kann Zahlungsklage erheben, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Honoraransprüche nicht erfüllt. Im Rahmen dieser Klage wird inzident geprüft, ob die Kündigung wirksam oder wegen des Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksam ist.

Zeitnahe Geltendmachung

Auch wenn die Zahlungsklage zeitlich unbefristet erhoben werden kann, sollte sich der Verwalter nicht allzu viel Zeit lassen und seine Ansprüche zeitnah gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen. Stets ist insoweit jedenfalls die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 195, 199 BGB zu beachten.

Ersparte Aufwendungen berücksichtigen

Wie bereits ausgeführt, muss sich der Verwalter mit Blick auf die Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Verwaltervertrags ersparte Aufwendungen entsprechend der Bestimmung des § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Er wird daher in der Regel einen prozentualen Abschlag in Höhe von ca. 20 bis 30 % von seiner Forderung machen müssen.[1]

Anspruchsgegner

Anspruchsgegner kann zum einen die Wohnungseigentümergemeinschaft sein. Da die einzelnen Wohnungseigentümer nach der Bestimmung des § 9a Abs. 4 WEG allerdings für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Dritten gegenüber unmittelbar in Höhe ihres Miteigentumsanteils haften, kann sich der Verwalter auch an die Wohnungseigentümer halten. Allerdings dürfte dies gerade in größeren Eigentümergemeinschaften wenig praktikabel sein.

 

Musterschreiben: Schreiben des Vorverwalters an neuen Verwalter wegen Restvergütungsansprüchen

[Briefkopf des abberufenen Verwalters]

An die WEG _____________

vertreten durch ___________-Verwaltungs-GmbH

______________ [Anschrift]

Wohnungseigentümergemeinschaft ____________________

Hier: Meine/Unsere Restvergütungsansprüche

Sehr geehrte Damen und He...

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