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Abberufung des Verwalters / 3.1 Umlaufbeschluss

Alexander C. Blankenstein
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3.1.1 Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG

Die Abberufung des Verwalters kann grundsätzlich im Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG durch sog. Umlaufbeschluss erfolgen. Die Initiative zur entsprechenden Beschlussfassung kann von jedem Wohnungseigentümer ausgehen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Beschluss im Umlaufverfahren nur dann zustande kommt, wenn sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer – wenn auch im Fall des § 8 Abs. 3 WEG lediglich mit Vormerkung – dem Beschlussantrag zustimmen. Dies gilt auch hinsichtlich einer Verwalterabberufung, selbst wenn diese gemäß § 26 Abs. 1 WEG ansonsten lediglich eines Mehrheitsbeschlusses in einer Wohnungseigentümerversammlung bedarf. Die Zustimmung der Wohnungseigentümer bedarf nicht der Schriftform, ausreichend ist die Textform. Die Zustimmung kann also insbesondere per E-Mail erteilt werden.

Bestellung eines Nachfolgeverwalters

Auch wenn die Abberufung des Verwalters durch Umlaufbeschluss möglich ist, ist den Wohnungseigentümern mit der Abberufung des derzeitigen Verwalters in aller Regel allein nicht gedient, vielmehr muss mit Blick auf die Verwaltbarkeit der Gemeinschaft ein Nachfolgeverwalter bestellt werden. Ist jedenfalls ein Verwaltungsbeirat in der Gemeinschaft nicht bestellt, existiert mit Abberufung des Verwalters kein zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigtes Organ mehr. Allerdings verleiht § 24 Abs. 2 WEG den Wohnungseigentümern die Kompetenz zur Beschlussfassung, gerichtet auf die Bestellung eines zu Eigentümerversammlungen befugten Wohnungseigentümers. Fehlen ein Verwalter und ein Verwaltungsbeirat oder weigern sich beide zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung, kann jeder Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG die Bestellung eines zur Einberufung von Wohnungseige...

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