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Abberufung des Verwalters / 3 Abberufungsbeschluss

Alexander C. Blankenstein
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Wollen die Wohnungseigentümer den Verwalter abberufen, bedarf es einer entsprechenden Beschlussfassung. Diese Beschlussfassung kann entweder in einer Eigentümerversammlung erfolgen oder im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG.

 

Teilnahmerecht des Verwalters?

Soll der Verwalter abberufen werden, wurde nach der noch vor dem Inkrafttreten des WEMoG geltenden Rechtslage dem noch amtierenden Verwalter ein Teilnahmerecht an der Eigentümerversammlung eingeräumt, wenn dieser aus wichtigem Grund abberufen werden sollte. Etwas anderes hatte nur dann gegolten, wenn der Verwalter pflichtwidrig die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verweigert hat, in der er abberufen werden sollte. Dann bedurfte es in der Regel nicht zwingend seiner Ladung.[1] Da der Verwalter nach nunmehr geltender Rechtslage jederzeit grundlos von seinem Amt abberufen werden kann, wird diese Rechtsprechung nicht mehr gelten. Etwas anderes dürfte auch dann nicht gelten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags berechtigt.

[1] AG Schwäbisch-Hall, Urteil v. 6.10.2015, 5 C 144/15 WEG.

3.1 Umlaufbeschluss

3.1.1 Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG

Die Abberufung des Verwalters kann grundsätzlich im Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG durch sog. Umlaufbeschluss erfolgen. Die Initiative zur entsprechenden Beschlussfassung kann von jedem Wohnungseigentümer ausgehen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Beschluss im Umlaufverfahren nur dann zustande kommt, wenn sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer – wenn auch im Fall des § 8 Abs. 3 WEG lediglich mit Vormerkung – dem Beschlussantrag zustimmen. Dies gilt auch hinsichtlich einer Verwalterabberufung, selbst wenn diese gemäß § 26 Abs. 1 WEG ansonsten lediglich eines Mehrheitsbeschlusses in einer Wohnungseigentümerversammlung bedarf. Die Zustimmung der W...

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