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Abberufung des Verwalters / 2.1.4 Frist zur Kündigung und somit Abberufung

Alexander C. Blankenstein
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Nach alter, vor Inkrafttreten des WEMoG geltender Rechtslage war nicht einheitlich geklärt, innerhalb welcher Frist der Verwalter abzuberufen war, wenn ihm eine schwerwiegende Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen war, da das Wohnungseigentumsgesetz selbst keine Regelung enthalten hatte, innerhalb welcher Frist der Verwalter abzuberufen war. Bezüglich der Abberufung ist die Klärung dieser Frage nunmehr ohnehin obsolet.

Sie bleibt aber bedeutsam für die Fälle, in denen der Verwalter abberufen werden soll, weil ein wichtiger Grund vorliegt und insoweit insbesondere auch der Verwaltervertrag fristlos gekündigt werden soll.

2.1.4.1 2-Wochen-Frist des § 626 BGB?

Für den Bereich des Arbeitsrechts regelt die Bestimmung des § 626 BGB, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme von den die Kündigung rechtfertigenden Gründen zu erfolgen hat.

Bereits vor dem Hintergrund, dass die Abberufung des Verwalters entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedarf, kann die kurze 2-Wochen-Frist des § 626 BGB keine Anwendung im Bereich des Wohnungseigentumsrechts finden. Dies gilt auch dann, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer die gerichtliche Abberufung des Verwalters begehrt. Seiner Klage würde nämlich das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn er zuvor nicht wenigstens eine gemeinschaftliche Willensbildung initiiert hat.

Mit Blick auf die Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung zwecks Abberufung des Verwalters, wird zwar das Einberufungsverlangen eines Wohnungseigentümers genügen, da er einen Individualanspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung nach der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat. Selbst wenn der Verwalter unverzüglich auf ein Einberufungsverlangen reagieren würde, wäre ab...

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