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Abberufung des Verwalters / 2.1.2 Sonstige wichtige Gründe

Alexander C. Blankenstein
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Im Übrigen wurde ein wichtiger Grund zur sofortigen Abberufung des Verwalters angenommen, wenn das zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört war und den Wohnungseigentümern deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände – gleichgültig, ob dies vom Verwalter verschuldet war oder nicht – nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden konnte. Entsprechende Grundsätze gelten weiterhin für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags.

2.1.2.1 Person des Verwalters

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags kann zunächst in der Person des Verwalters liegen. Sie ist gerechtfertigt, wenn

  • gegen ihn Haftbefehl in der Zwangsvollstreckung ergangen ist[1];
  • er über kein pfändbares Vermögen verfügt[2];
  • über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt wird[3];
  • er falsche oder bagatellisierende Antworten auf Fragen der Wohnungseigentümer nach getilgten Vorstrafen gegeben hat[4];
  • er wegen eines Vermögensdelikts vorbestraft ist, die Vorstrafe noch nicht getilgt ist und aus dem Delikt auf eine Gefährdung des Verwaltungsvermögens geschlossen werden kann[5];
  • er als Makler Kaufverträge über Sondereigentumseinheiten in von ihm verwalteten Gemeinschaften nachweist oder vermittelt und seine Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 12 WEG erforderlich ist.[6]
[1] OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.12.2006, 5 W 9/06.
[2] AG Wedding, Urteil v. 13.2.2009, 15a C 147/08.
[3] BayObLG, Beschluss v. 3.11.2004, 2Z BR 102/04.
[4] KG Berlin, Beschluss v. 6.9.1993, 24 W 5948/92.
[5] BayObLG, Beschluss v. 21.10.1999, 2Z BR 97/99.
[6] BayObLG, Beschluss v. 7.5.1997, 2Z BR 135/96.

2.1.2.2 Verhalten gegenüber Wohnungseigentümern

2.1.2.2.1 Pflichtverletzungen

Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund kommt dann infrage, wenn der...

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