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Abberufung des Verwalters / 2.1 Wichtiger Grund

Alexander C. Blankenstein
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2.1.1 Nicht ordnungsmäßiges Führen der Beschluss-Sammlung

Nach § 24 Abs. 8 Satz 1 WEG hat der Verwalter die Beschluss-Sammlung zu führen. Welchen Inhalt die Beschluss-Sammlung haben muss und wie sie zu führen ist, regelt § 24 Abs. 7 WEG.[1]

[1] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Beschluss-Sammlung.

2.1.1.1 Nichtführen der Beschluss-Sammlung

Von besonderer Bedeutung für Verwalter ist die Tatsache, dass sie die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags dann riskieren, wenn sie überhaupt keine Beschluss-Sammlung führen. Stellt nämlich bereits das nicht ordnungsmäßige Führen der Beschluss-Sammlung einen wichtigen Grund dar, ist dies erst recht der Fall, wenn überhaupt keine Beschluss-Sammlung geführt wird.

 

Fehlerhafte Information

Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags kann bereits dann drohen, wenn ein verantwortlicher Mitarbeiter des Verwaltungsunternehmens auf Nachfrage eines Wohnungseigentümers mitteilt, es werde keine Beschluss-Sammlung geführt, obwohl diese aber tatsächlich geführt wird.[1]

[1] AG München, Urteil v. 28.7.2008, 485 C 602/07.

2.1.1.2 Unverzügliche Eintragung

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG. Hiernach ist der Verwalter verpflichtet, Eintragungen, Vermerke und Löschungen unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Unverzüglich handelt nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wer "ohne schuldhaftes Zögern" tätig wird. Der Verpflichtete muss also sofort handeln, es sei denn, er ist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert. Der Verwalter hat im Übrigen nicht nur die Eintragungen in die Beschluss-Sammlung unverzüglich vorzunehmen, sondern nach § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG auch die Versammlungsniederschrift unverzüglich zu erstellen.

Bereits frühzeitig wurde in der Rechtsprechung klargestellt, dass Eintragungen, die erst nach Ablauf einer Woche eingetragen werden, nicht mehr unverzüglich erfolgen.[1] Der Verwalter sollte aber nicht auf den Be...

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