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A. Einleitung / VI. Konstruktion der D&O-Versicherung, Direktanspruch, Schutzzweck und Eigenschadenversicherung

Dr. Rocco Jula
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Rz. 29

Die D&O-Versicherung schützt die versicherten Organmitglieder (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte) vor einer Inanspruchnahme wegen Schäden, die sie durch ihre Amtstätigkeit verursacht haben. Die Organpersonen sind die versicherten Personen, die Gesellschaft ist die Versicherungsnehmerin und Prämienzahlerin. Man spricht hier auch von einer gesellschaftsfinanzierten D&O. Sie wird als Gruppenversicherung eingeordnet.[1] Daneben gibt es – allerdings mit einer nur geringen Verbreitung – auch die Möglichkeit, dass sich das Organmitglied mit einer Einzelpolice für sein Mandat bzw. seine Mandate (z. B. mehrere Aufsichtsratsmandate) absichert.

 

Rz. 30

Die D&O-Versicherung wird so vereinbart, dass die jeweilige Organperson (Geschäftsführer/Vorstand/Aufsichtsratsmitglied) als versicherte Person vertraglich ausdrücklich einen Direktanspruch gegen den D&O-Versicherer auf Versicherungsschutz erhält, während die Gesellschaft grundsätzlich – obwohl sie Vertragspartnerin und Versicherungsnehmerin ist – keinen eigenen Anspruch gegenüber dem D&O-Versicherer hat.[2] Daher kann die Gesellschaft vom D&O-Versicherer grundsätzlich vertraglich nicht verlangen, dass dieser die Organperson freistellt, indem der Versicherer an den geschädigten Dritten oder bei der Innenhaftung an sie zahlt. Dies ändert sich, wenn die Organperson seinen Freistellungsanspruch bei der Innenhaftung an die Gesellschaft oder bei der Außenhaftung an den Dritten abtritt. Dann können der Dritte oder die Gesellschaft direkt gegen den Versicherer vorgehen. Sie müssten dann auch nicht vorgeschaltet einen Haftungsprozess führen (siehe zu den Einzelheiten die Ausführungen bei A-9 AVB D&O). Ebenfalls erhält die Gesellschaft einen eigenen Anspruch, wenn eine entsprechende Klausel vereinbart ist (sog. Company-Reimbursem...

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