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A / 43 Ausschluss eines Richters [Rdn 559]

Detlef Burhoff , Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Frage, ob ein Richter ggf. vom Verfahren "ausgeschlossen ist", ist in den §§ 22, 23 geregelt. Der Ausschluss ist von Amts wegen zu beachten.
2. Die Ausschließungsgründe sind im Gesetz enumerativ aufgezählt.
3. Nach § 22 Nr. 1 ist der Richter ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist.
4. Nach § 22 Nr. 2 ist der Richter ausgeschlossen, wenn er Ehegatte, Lebenspartner i.S.v. § 1 LPartG, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des ist oder gewesen ist.
5. § 22 Nr. 3 greift ein, wenn der Richter mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerade Linie verwandt oder verschwägert ist/war.
6. War der Richter in der Sache als Beamter der StA, als Polizeibeamter, als Rechtsanwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig, liegt der Ausschlussgrund des § 22 Nr. 4 vor.
7. Ausgeschlossen ist ein Richter insbesondere, wenn er in der Sache als Zeuge oder SV vernommen ist. Allein die Benennung eines Richters als Zeugen in einem Beweisantrag reicht für den Ausschluss aber nicht aus.
8. Der Richter, der an einer früheren, inzwischen vom Rechtsmittelgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist nicht allein deshalb bei einer neuen Verhandlung in derselben Sache ausgeschlossen.
9. Ist ein Ausschließungsgrund zu bejahen, ist der Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen, sein Richteramt auszuüben.
 

Rdn 560

 

Literaturhinweise:

Arzt, Der befangene Strafrichter, 1969

Burhoff, Anwendbarkeit von Normen des Deliktsrechts, Verfahrens- und Prozessrechts auf nichteheliche Lebensgemeinschaften, FPR 2001, 18

ders., Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Straf(verfahrens)recht, StRR 2008, 287

Dahs, Ablehnung von Tatrichtern nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht, NJW 1966, 1691

Gravenhorst, Zurückverweisung und gesetzlicher Rich...

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