Detlef Burhoff
, Michael Eggers
Rdn 452
Literaturhinweise:
Schäfer, Das Recht eines früheren Beschuldigten auf Akteneinsicht und das Geheimhaltungsinteresse des öffentlichen Dienstes – Stellungnahme zu OLG Hamm MDR 1984, 73, MDR 1984, 454
s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226.
Rdn 453
1. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann der Verteidiger ebenfalls nach § 147 AE beantragen. Das folgt aus § 147 Abs. 5 S. 1. AE ist ihm zu gewähren, wenn er sie zur Vorbereitung von Prozesshandlungen, wie z.B. der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder von Anträgen, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, oder zur Stellung eines Gnadengesuchs benötigt (KK/Willnow, § 147 Rn 22). § 147 gilt aber nicht, wenn der frühere Beschuldigte AE für Zwecke begehrt, die mit seiner Verteidigung in der Strafsache nicht mehr zusammenhängen (Schäfer MDR 1984, 454 gegen OLG Hamm NJW 1984, 880).
Rdn 454
2. Über die AE entscheidet gem.§ 147 Abs. 5 S. 1 die StA. Für Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen gelten die Ausführungen bei → Akteneinsicht nach Einstellung des Verfahrens, Teil A Rdn 449, entsprechend (Meyer-Goßner/Schmitt, § 147 Rn 39; OLG Hamm NJW 2003, 768).
Rdn 455
3. Wurden die Akten in Papierform geführt, erfolgt die Einsicht nach den allgemeinen Regeln der AE (für Akten in Papierform) (→ Akteneinsicht, Ort der Durchführung, Teil A Rdn 456). In Akten, die als elektronische Akte geführt wurden, wird nach § 32f AE gewährt (→ Akteneinsicht, elektronische Akte, Teil A Rdn 395).
Siehe auch: → Akteneinsicht, Adressat des Gesuchs, Teil A Rdn 218; → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225, m.w.N. und Antragsmuster, Teil A Rdn 239; → Akteneinsicht, elektronische Akte, Teil A Rdn 395; → Akteneinsicht nach Einstellung des Verfahrens, Teil A Rdn 444; → Akteneinsicht, Zeitpunkt, Teil A Rdn 553.