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A / 36 Akteneinsicht nach Einstellung des Verfahrens [Rdn 444]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Rdn 445

 

Literaturhinweise:

Bleckat, Zur Anwendung der Datenschutzgrundverordnung auf die Strafverfolgungsbehörden, StV-S 2021, 38

Gehrmann/Wegner, Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss, PStR 2008, 229

s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226.

 

Rdn 446

1.a) Nach Einstellung des EV muss dem Verteidiger in entsprechender Anwendung von § 147 auf Antrag AE gewährt werden (KK/Willnow, § 147 Rn 21; OLG Hamburg NJW 1997, 3255; LG Frankfurt am Main StraFo 2005, 379). Das AER nach Einstellung ist grds. unabhängig davon, nach welcher Vorschrift das Verfahren eingestellt worden ist. Der Einstellung nach § 170 Abs. 2 steht die nach den §§ 153, 153a, 154 (OLG Hamburg, a.a.O.) gleich, da auch hier die Ermittlungen unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden können. Etwas anderes kann ggf. bei einer Einstellung nach § 153d gelten, wenn die Einsicht gerade die dort genannten Interessen gefährdet (LR-Jahn, § 147 Rn 125).

 

Rdn 447

b) Für die AE muss der Verteidiger ein besonderes Interesse nicht darlegen. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass die StA z.B. bei einer → Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2, Teil E Rdn 2238, die Ermittlungen jederzeit oder z.B. bei einer → Einstellung des Verfahrens nach § 154 bei Mehrfachtätern, Teil A Rdn 2182, unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen kann (OLG Hamburg NJW 1997, 3255 [für § 154 zum alten Recht vor den Änderungen durch das StVÄG 1999]; KK/Willnow, § 147 Rn 21; Gehrmann/Wegner PStR 2008, 229). Etwas anderes kann ggf. im OWi-Verfahren gelten (LG Kassel NZV 2003, 437), und zwar auch für den AE-Antrag des Fahrzeughalters, der als Zeuge vernommen worden ist, wenn (nur) die Möglichkeit einer Fahrtenbuchanordnung droht (LG Kassel, a.a.O.; zust. Schellhase NZV 2003, 438 in der Anm. zu LG Kassel, a...

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