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§ 9A ESRS – die neuen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Julius Hansen, Gerrit Herder
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Zusammenfassung

Der Beitrag gibt einen grundlegenden Überblick über den finalen delegierten Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa ab dem Geschäftsjahr 2024 harmonisieren und inhaltlich hinsichtlich Art und Umfang tiefgreifend ändern. Die EU-Kommission hatte den Rechtsakt am 31.7.2023 verabschiedet.

1 Arbeitsauftrag der EFRAG und Werdegang der ESRS im Überblick

 

Rz. 1

Bei der am 5.1.2024 EU-weit in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie. Die konkrete Ausgestaltung der detaillierten Angabepflichten soll gem. CSRD über die ESRS erfolgen, die im Auftrag der EU-Kommission von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden. Der EFRAG wird damit formal eine neue, gesetzlich verankerte Aufgabe zuteil. Der erste Satz der ESRS (Set 1) besteht aus 12 branchenübergreifenden Standards, wobei 2 übergreifende Standards (ESRS 1 und ESRS 2) sowie 10 themenspezifische Standards zu differenzieren sind:

Abb. 1: Die 12 ESRS Standards gem. delegiertem Rechtsakt im Überblick

 

Rz. 2

Im September 2021 wurde auf der Webseite der EFRAG ein erster Prototyp für einen Standard veröffentlicht. Dieser Prototyp zur Klimaberichterstattung diente dazu, die Öffentlichkeit über den Stand der Arbeiten der EFRAG zu informieren und war nicht für Zwecke der öffentlichen Konsultation bestimmt.

 

Rz. 3

Auf Grundlage des Prototyps wurde im weiteren Projektverlauf von der Projekt-Taskforce der EFRAG (EFRAG PTF-ESRS) ein erster Satz branchenübergreifender Standards entwickelt. Das Draft Set an ESRS bestand insgesamt aus 13 Entwürfen. Die Entwürfe wurden von der EFRAG im April 2022 veröffentlicht und mit einer Frist zur Stellungnahme bis Anfang August 2022 öffentlich konsultiert. In der Konsultationsfrist ergaben sich weit über 750 Stellungnahmen.[1]

 

Rz. 4

Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurden die konsultierten Entwürfe der Standards bereits im November 2022 durch das EFRAG Sustainability Reporting Board (SRB) mit Unterstützung der EFRAG Technical Expert Group (TEG) genehmigt und der EU-Kommission am 22.11.2022 vorgelegt.

 

Rz. 5

Der finale erste Satz der ESRS (Set 1) wurde dann am 31.7.2023 durch die EU-Kommission in Form eines delegierten Rechtsakts verabschiedet und trat wenige Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 22.12.2023 EU-weit in Kraft.[2]

 

Rz. 6

Anfang 2024 hat die EFRAG zusätzlich 2 Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) zur Konsultation veröffentlicht (Konsultationszeitraum: 22.1.2024 bis 21.5.2024): den ESRS LSME und den VSME ESRS. Der ESRS LSME richtet sich an handelsrechtlich große, aber aufsichtsrechtlich kleine, nicht komplexe Institute (ESRS for listed small and medium-sized enterprises). Der VSME ESRS (voluntary ESRS for non-listed small and medium-sized enterprises) richtet sich an nicht kapitalmarktorientierte KMU, die freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

 

Rz. 7

Darüber hinaus sollen in Zukunft weitere branchenspezifische ESRS sowie Standards für bestimmte Nicht-EU-Unternehmen entwickelt werden. Ursprünglich sollten diese zusätzlichen Standards spätestens am 30.6.2024 von der EU-Kommission angenommen werden. Am 7.2.2024 einigten sich das EU-Parlament und der Rat der EU auf Vorschlag der EU-Kommission darauf, die Frist für die Einführung der branchenspezifischen ESRS um 2 Jahre auf Ende Juni 2026 zu verlängern. Mit dieser Einigung wurde auch die Frist zur Annahme der Standards für Nicht-EU-Unternehmen von Mitte 2024 auf Mitte 2026 verschoben.[3] Eine entsprechende Richtlinie wurde am 29.4.2024 durch den Rat der EU formal angenommen und wird nach Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rats im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

 
Hinweis

Mit der CSRD-Umsetzung geht EU-weit eine bedeutende Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen einher. (Perspektivisch) Berichtspflichtige Unternehmen sollten sich zeitnah mit den detaillierten ESRS-Angabepflichten vertraut machen und die weitere Standardentwicklung aufmerksam verfolgen.

[1] Vgl. exemplarisch Stellungnahme des IDW, www.idw.de/idw/idw-aktuell/idw-zu-den-standardentwuerfen-der-efrag-zum-nachhaltigkeitsreporting.html, Abruf 14.6.2024.
[2] Vgl. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, ABl. EU L v. 22.12.2023, S. 1 ff.
[3] Vgl. EU-Rat, Pressemitteilung v. 7.2.2024, Council and Parliament agree to delay sustainability reporting for certain sectors and third-country companies by two years, www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/02/07/council-and-parliament-agree-to-delay-sustainability-reporting-for-certain-sectors-and-third-country-companies-by-two-years/, Abruf 14.6.2024.

2 Set 1 der ESRS in der Übersicht

 

Rz. 8

Wie in Abb. 1 dargestellt, untergliedert sich der erste Satz der ESRS in 12 branc...

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