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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstandswert im Einzelnen und Anfor ... / III. Besondere Auslagen bei Gegenstandswerten über 30 Mio. EUR

Gundel Baumgärtel, Mareike Späth
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Rz. 13

Höchst selten wird man eine Akte abrechnen, bei der der Gegenstandswert 30 Mio. EUR übersteigt. Die sehr hohen Gegenstandswerte ergeben sich nicht selten aus bestimmten Rechtsgebieten (Urheberrecht, Patentrechte, Grundstücksrechte), sodass die Allgemeinheit der RAe kaum dazu kommt § 22 Abs. 2 RVG anwenden zu müssen. Übersteigt der Gegenstandswert dann tatsächlich einmal 30 Mio. EUR, hat der Gesetzgeber einen eigenen Auslagentatbestand geschaffen.

 

Rz. 14

Bei einem Gegenstandswert von besonderer Höhe ist es nicht unüblich, eine eigene fallbezogene Haftpflichtversicherung abzuschließen. Von den generellen Haftpflichtversicherungspolicen sind Forderungen in dieser Höhe mit Sicherheit nicht abgedeckt. Gem. Nr. 7007 VV RVG kann der RA daher die im Einzelfall für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gezahlte Prämie vom Auftraggeber erstattet verlangen.

 

Rz. 15

 

Praxistipp:

Bitte achten Sie aber unbedingt darauf, dass das Versicherungsunternehmen in der Prämienrechnung ausweist, welcher Anteil der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung allein dafür zu zahlen ist, dass der Wert der Angelegenheit 30 Mio. EUR übersteigt. Denn nur diesen Teil der Prämie dürfen Sie nach der Vorschrift der Nr. 7007 VV RVG auf den Aufraggeber abwälzen. Die Prämie, die gezahlt wird, bis der gesetzliche Gegenstandswert erreicht ist, kann dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt werden (es sei denn, es wurde entsprechend vereinbart).

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