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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstandswert im Einzelnen und Anfor ... / 3. Formerfordernis an die Vergütungsberechnung

Gundel Baumgärtel, Mareike Späth
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Rz. 102

Der Gesetzgeber hat die Formvorschriften an die Anwaltsrechnung aufgestellt, damit für den Auftraggeber eine Nachprüfbarkeit gegeben ist. Dies ist natürlich dem juristisch nicht versierten Auftraggeber nicht möglich, was im Büroalltag zuweilen zu äußerst amüsanten Begebenheiten führt. Nicht selten werden Sie es erleben, dass der Auftraggeber auf eine Rechnung in voller Verzweiflung ausführt:

"Der RA hat doch nur einmal geschrieben und dafür soll ich jetzt so viel zahlen", oder aber: "Der RA hat im Termin doch gar nichts gesagt, warum erhält er dann trotzdem eine Gebühr". Oder "Ich dachte, das erste Schreiben/die erste Beratung eines Anwalts kostet nichts."

 

Rz. 103

Sicher kennen Sie auch diesen Auftraggeber: Egal wie hoch die Rechnung ausfällt, der Auftraggeber hat immer etwas auszusetzen, der zu zahlende Betrag ist ihm immer zu hoch und er ist leidenschaftlicher "Händler". Hier können Sie vorbeugen und bereits mit Ihren Rechnungsanschreiben dem Auftraggeber die Möglichkeit nehmen bzw. einschränken, mit Ihnen zeitintensive Diskussionen über die Höhe des Vergütungsanspruchs zu führen.

 

Rz. 104

 

Praxistipp:

Der Auftraggeber hat oft von der möglichen Vergütung und der Zusammensetzung des Gegenstandswertes keine Vorstellung. Erläutern Sie ihm doch die geltend gemachten Gebühren in einem gesonderten Anschreiben und fügen diesem Anschreiben nur noch die Rechnung ohne Erläuterung bei. Sie können dann jederzeit darauf verweisen, dass Sie den Vergütungsanspruch erläutert haben. Denn immer wieder kommt es auch vor, dass ein Auftraggeber mit der Überprüfung Ihrer Rechnung einen anderen Anwalt beauftragt. Für diesen ist dann offensichtlich, wie Sie die Vergütung ermittelt haben, die Angelegenheit ist oft erledigt, ohne dass es einer ausufernden Korrespondenz bedarf.

Ein weiterer G...

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