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§ 9 Verkehrswert des Grundstücks / A. Bedeutung des Verkehrswerts

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 1

In jedem Zwangsversteigerungsverfahren ist von Amts wegen der Verkehrswert des zu versteigernden Grundbesitzes festzusetzen, § 74a Abs. 5 ZVG. Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften der sonstigen Beschaffenheit der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre, § 194 BauGB. Die Wertermittlung und -festsetzung soll einer Verschleuderung des beschlagnahmten Grundstücks entgegenwirken und den Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidung geben.[1]

 

Rz. 2

Der Verkehrswert wird nicht nur für bebaute und unbebaute Grundstücke ermittelt, sondern auch für Wohnungs- und Teileigentum oder grundstücksgleiche Rechte, die der Versteigerung unterliegen, z.B. Erbbaurecht etc.[2]

 

Rz. 3

Bei der Versteigerung mehrerer rechtlich selbstständiger Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte ist jeweils ein gesonderter Verkehrswert festzusetzen. Gleiches gilt für ein Gesamtausgebot und für jedes Gruppenausgebot. Werden die Anträge zur Erstellung eines Gesamt- oder Gruppenausgebots erst im Versteigerungstermin gestellt, wird zweckmäßigerweise auch der Wert dann erst festgesetzt. Bei der Zwangsversteigerung entspricht der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils grundsätzlich dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks.[3]

 

Rz. 4

Aus der Sicht des Gerichts ist der Verkehrswert von Bedeutung:

▪ für die Berechnung der Verfahrenskosten,
▪ für die Verteilung von Gesamtrechten, §§ 64, 112, 122 ZVG,
▪ für die Errechnung der 5/10-Grenze, 7/10-Grenze, §§ 85a, 74a ZVG.
 

Rz. 5

Für den Schuldn...

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