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§ 9 Personenschäden

Dr. Hubert W. van Bühren
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Bei Verletzung einer Person sind die Kosten der Heilbehandlung und der während der Behandlung entstehende Verdienstausfall zu ersetzen (§ 11 StVG).[1] Seit dem 1.8.2002 besteht ein Schmerzensgeldanspruch auch dann, wenn lediglich eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr besteht. Der Verschuldensnachweis ist nicht mehr erforderlich.

[1] Küppersbusch, r+s 2002, 221 ff.

B. Behandlungspflicht

 

Rz. 2

Der Verletzte muss im Rahmen des Zumutbaren sich in ärztliche Behandlung begeben und auch die ärztlichen Verordnungen befolgen.[2]

Demgegenüber besteht keine Duldungspflicht bei einer risikoreichen Operation oder zweifelhafter Erfolgsaussicht.[3]

[2] Grüneberg/Grüneberg, § 254 BGB Rn 38 m.w.N.
[3] BGH, VI ZR 9/19, VersR 2021, 1462 = r+s 2021, 718; OLG Oldenburg, NJW 1987, 1200.

C. Erwerbsobliegenheit

 

Rz. 3

Der Geschädigte ist im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitskraft zur Abwendung oder Minderung des Erwerbschadens zu verwenden.[4]

 

Rz. 4

Der Verletzte muss alles Zumutbare unternehmen, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Die Meldung beim Arbeitsamt reicht nicht aus.

 

Rz. 5

In besonderen Fällen ist einem Verletzten auch ein Berufswechsel und ein Umzug zuzumuten.[5]

 

Rz. 6

Wenn eine zumutbare Tätigkeit unterlassen wird, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen.[6]

 

Rz. 7

Es widerspricht dem Normzweck von § 823 BGB, wenn der Schädiger für Schadenfolgen eintreten muss, die zwar adäquat kausal auf dem Unfallgeschehen beruhen, bei denen aber ein neurotisches Streben nach Versorgung und Sicherheit prägend im Vordergrund steht ("Begehrensneurose").[7]

 

Rz. 8

Psychische Folgeschäden sind nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte entgegen dem ärztlichen Rat eine Erfolg versprechende Psychotherapie nicht fortsetzt.[8]

 

Rz. 9

Eine stationäre psychotherapeutische Behandlu...

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