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§ 8 Steuerpflichtiger Erwerb, Wertermittlung und Bewertung / (d) Wertzahl

Bernhard Schmid
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Rz. 85

Der sich aus dem Bodenwert und dem Gebäudesachwert ergebende vorläufige Sachwert ist mit einer Wertzahl i.S.d. § 191 BewG zu multiplizieren, § 189 Abs. 3 BewG. Hintergrund ist, dass der vorläufige Sachwert nicht die örtlichen verkehrswertrelevanten Marktfaktoren berücksichtigt und daher von den Gutachterausschüssen ermittelte Sachwertfaktoren (Marktanpassungsfaktoren) zur Angleichung an den gemeinen Wert anzuwenden sind.[58] Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung gestellt werden, sind die in der Anlage 25 zum BewG bestimmten Wertzahlen zu verwenden, § 191 S. 2 BewG. Bei der Anwendung der Wertzahlen nach Anlage 25 BewG ist auf den Bodenrichtwert ohne Wertkorrekturen (siehe dazu Rdn 28 ff.) abzustellen.[59]

 

Hinweis

Das Jahressteuergesetz 2022[60] hat durch die Anpassung der Wertzahlen für alle Gebäudetypen eine deutliche Verschärfung zu Lasten der Erwerber gebracht: Diese pauschalierenden Wertzahlen verzichten völlig auf einen regionalen Bezug und stellen zudem auf nur grob gegliederte vorläufige Sachwerte ab. Daher kann in einschlägigen Sachwertfällen die Prüfung eines Verkehrswertnachweises i.S.d. § 198 BewG (siehe Rdn 102 ff.) in Betracht kommen.

[58] R B 191 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[59] R B 191 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[60] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294, in Kraft getreten am 21.12.2022.

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