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§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen / IV. Nutzungsausfallentschädigung

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 242

Als Alternative zu den Mietwagenkosten bietet es sich an, eine Nutzungsausfallentschädigung (kurz: Nutzungsausfall) geltend zu machen. Der Anspruch auf Nutzungsausfall basiert auf reinem Spruchrecht, nämlich auf Entscheidungen des BGH, und hat sich endgültig durchgesetzt durch die Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH in NJW 1987, 50 = zfs 1986, 362.

1. Konkreter Nutzungsausfall

 

Rz. 243

Das Wichtigste vorweg: Nutzungsausfall ist nach ständiger Rechtsprechung niemals fiktiv zu beanspruchen, sondern nur bei tatsächlichem Ausfall des Fahrzeugs (BGH NJW 1976, 1396; OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664; KG NZV 2018, 580). Bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis ist also so lange kein Nutzungsausfall zu zahlen, wie die Reparatur bzw. der Totalschadensfall nicht nachgewiesen ist, weil das Fahrzeug ggf. sogar noch in unfallbeschädigtem Zustand weiter benutzt wird.

a) Art und Umfang der potenziellen Nutzung

 

Rz. 244

Allerdings braucht der Geschädigte nicht etwa nachzuweisen, ob, in welchem Umfange und zu welchem Zweck er sein unfallbeschädigtes Fahrzeug tatsächlich benutzt hätte. Es genügt der Nachweis, dass das Fahrzeug ohne das Unfallereignis zur Verfügung und Benutzung gestanden hätte. Anders als bei den Mietwagenkosten kommt es also nicht darauf an, in welchem Umfang der Geschädigte laut Tachostand durchschnittlich auf die Nutzung seines Fahrzeugs zurückgreift. Ersatz wird nämlich ausschließlich für die – ggf. auch nur theoretische – ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs geleistet. Gerade dann, wenn die Anmietung eines Ersatzwagens wegen geringer Fahrleistung als nicht erforderlich anzusehen ist, steht dem Geschädigten regelmäßig eine Nutzungsausfallentschädigung zu (OLG Hamm NZV 2018, 381).

 

Rz. 245

Für Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille spricht der Beweis des ersten Anscheins (OLG Celle VersR 1973, 718), dazu vgl. die Ausführun...

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