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§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen / bb) Bei Eigenreparatur

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 249

Grundsätzlich kann der Geschädigte auch bei durchgeführter Eigenreparatur Nutzungsausfall für die Dauer der in dem Sachverständigengutachten ausgewiesenen erforderlichen Reparaturzeit verlangen (AG Gelnhausen zfs 1996, 336; a.A. OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664: Auch Schätzung unmöglich, wenn nicht einmal dargetan wird, welche Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind).

 

Rz. 250

Problematisch ist allerdings der Beweis der Selbstreparatur durch den Geschädigten: Entweder legt er eine Bescheinigung etwaiger Mithelfer oder von Familienangehörigen über die Reparaturdauer vor oder er fertigt ein Foto (LG Oldenburg DAR 1993, 437) an, welches das Fahrzeug in repariertem Zustand zeigt (zum Nachweis der Aktualität des Fotos sollte eine auffällige Tageszeitung mit abgebildet sein). In Betracht kommt auch die Vernehmung des Geschädigten als Beweisführer gem. § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO.

 

Rz. 251

Wenn das Fahrzeug von einem Sachverständigen besichtigt worden ist, kann es nach erfolgter Reparatur dort wieder vorgeführt werden; der Sachverständige stellt dann über die Nachbesichtigung eine entsprechende Reparaturbescheinigung aus. Deren Kosten hat der Versicherer des Schädigers dann zu tragen, wenn der Geschädigte einen solchen Nachweis für die Geltendmachung seines Nutzungsausfallschadens benötigt (AG Aachen NZV 2006, 45), z.B. weil ein Foto als Nachweis vom Versicherer nicht akzeptiert wird; jedenfalls dann, wenn der Versicherer sie angefordert hat (OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664). Problematisch kann allerdings sein, wenn die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen weder Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum noch über die tatsächlich ausgeführten Arbeiten enthält, weil sie dann nach einem Teil der Rechtsprechung als Nachweis für den konkreten Ausfallzeitraum und damit die Zue...

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