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§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen / bb) Ältere Fahrzeuge

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 262

Die Nutzungsausfalltabelle Sanden/Danner/Küppersbusch stellt auf neue bzw. neuere (maximal zehn Jahre alte) Fahrzeuge ab. Bei älteren Fahrzeugen – nach der Rechtsprechung und der Auffassung der Autoren vorgenannter Tabelle sind das solche Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind – sind jedoch Abzüge vorzunehmen. In der Praxis geschieht das regelmäßig durch Reduzierung auf die nächst niedrigere Gruppe (BGH zfs 1988, 134; OLG Karlsruhe VersR 1989, 58; OLG Karlsruhe zfs 1993, 304; AG Aschaffenburg zfs 1998, 379).

 

Rz. 263

Bei Fahrzeugen, die über zehn Jahre alt sind, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten: Einerseits wird auf die reinen Vorhaltekosten (AG Düsseldorf zfs 1993, 266) bzw. doppelten Vorhaltekosten (OLG Düsseldorf zfs 1991, 15) verwiesen, andererseits Halbierung des Nutzungsausfallsatzes vorgeschlagen (LG Koblenz zfs 1988, 170) oder aber der Tabellenwert ein bis zwei Stufen tiefer für richtig gehalten (LG Fulda VersR 1989, 814; LG Mainz VersR 2000, 111; AG Aschaffenburg zfs 1998, 379; AG Dieburg zfs 1999, 468; AG Waiblingen NZV 1999, 339; AG Solingen zfs 2019, 628). Auch bei einem 42 Jahre alten Oldtimer in sehr gepflegtem Allgemeinzustand und mit einer Laufleistung von 67.200 km soll der Tabellenwert eines vergleichbaren Fahrzeugs um zwei Gruppen herabgestuft heranzuziehen sein (LG Berlin DAR 2008, 706). Beim Oldtimer soll allerdings nur dann überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommen, wenn es zu einer fühlbaren Beeinträchtigung der alltäglichen Mobilität kommt, was nicht der Fall sein soll, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug uneingeschränkt zur Verfügung steht, so dass der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Fahrzeugs keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung ...

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