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§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen / b) Totalschaden

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 105

Im Falle eines Totalschadens richtet sich der Wiederbeschaffungszeitraum ebenfalls in erster Linie nach den Angaben in einem Sachverständigengutachten, maximal beträgt er aber etwa drei Wochen (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 12 StVG Rn 37 unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 1976, 373). Im Falle einer Abrechnung auf Neuwagenbasis kommt auch ein Ersatz über einen deutlich längeren Zeitraum bis zur Lieferung des Neuwagens in Betracht (OLG Koblenz r+s 2014, 46: im dortigen Fall 66 Tage). Gleichermaßen kann auch im Falle eines bereits vor dem Unfall bestellten Neuwagens oder bei der erforderlichen Ersatzbeschaffung für einen Oldtimer eine Nutzungsausfallentschädigung über mehrere Monate gerechtfertigt sein (OLG Celle DAR 2016, 465).

 

Rz. 106

Wenn der Wiederbeschaffungszeitraum gleichwohl weiter überschritten worden ist, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass er trotz aller diesbezüglichen zumutbaren Bemühungen ein gleichwertiges Fahrzeug nicht schneller beschaffen konnte, die Prognose des Sachverständigen bezüglich des Wiederbeschaffungszeitraums also unzutreffend war. Dies kann z.B. der Fall sein, weil der Geschädigte den Kauf eines zunächst beschafften Ersatzfahrzeugs berechtigterweise wegen verschwiegener Mängel rückgängig gemacht und er sich erst dann ein anderes Ersatzfahrzeug beschafft hat; auch insoweit trägt der Schädiger das Risiko der verzögerten Ersatzbeschaffung (LG Saarbrücken zfs 2018, 382).

 

Rz. 107

Dazu muss er darlegen, welche Bemühungen er unternommen hat, welche Kfz-Händler er aufgesucht hat, welchen Zeitungsinseraten er nachgegangen ist usw. und diese Bemühungen ggf. nachweisen. Auch hier genügt als Beweismittel die Vernehmung des Geschädigten als Beweisführer nach § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO.

 

Rz. 108

D...

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