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§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen / b) Dauer des Nutzungsausfalls

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 278

Hartnäckig wird meist über die Dauer des geltend gemachten Nutzungsausfalls gestritten. Das gilt insbesondere bei fiktiver Abrechnung des Fahrzeugschadens in Kombination mit der ausschließlich konkreten Nutzungsausfallberechnung. Immer wieder wird seitens der Versicherer auf die Schadensminderungspflicht verwiesen, meistens aber gänzlich zu Unrecht. Vgl. hierzu zunächst die Ausführungen oben (siehe Rdn 74 ff.).

aa) Reparaturschaden

 

Rz. 279

Grundsätzlich geht der konkret nachgewiesene Nutzungsausfallzeitraum immer der bloßen Schätzung eines Sachverständigen vor. Das ignorieren die Versicherer oft. Soweit darüber Streit entsteht, wird jeder Sachverständige in einer – ggf. anzufordernden – gesonderten Stellungnahme zu dem konkret entstandenen Nutzungsausfallzeitraum im Rahmen gewisser Schätzungsimponderabilien bestätigen, dass es diesbezügliche und zuzugestehende Schätzungstoleranzen gibt.

 

Rz. 280

Auch für eine länger dauernde Ersatzteilbeschaffung, z.B. bei einem ausländischen Fahrzeug, steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zu (OLG Karlsruhe DAR 2019, 571: 114 Tage; OLG Köln DAR 1999, 264: 75 Tage; AG Würzburg zfs 2016, 683: 78 Tage). Allerdings hat der Geschädigte bei monatelanger Wartezeit den Versicherer zu warnen und eine Interimsreparatur zu erwägen (OLG Frankfurt DAR 2006, 23).

 

Rz. 281

Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls kann z.B. für 52 Tage bestehen, wenn die Reparaturdauer für den Geschädigten nicht vorhersehbar war (AG Saarbrücken zfs 1999, 289). In dem gegebenen Fall hatte der Geschädigte unmittelbar nach Erhalt des Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag erteilt. Für ihn war aber nicht erkennbar, dass die von ihm beauftragte Werkstatt zu einer zügigen Reparaturausführung nicht in der Lage war, weil es unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Er...

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