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§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen / 5. Wohnmobil

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 316

Für ein Wohnmobil kann nach der aktuellen Entscheidung des BGH (VersR 2008, 1086 = zfs 2008, 501 = r+s 2008, 352 = DAR 2008, 465 = NZV 2008, 453) keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn das Wohnmobil reinen Freizeitzwecken dient und für die alltägliche Lebensführung ein Pkw zur Verfügung steht (so auch OLG Hamm NZV 1989, 230; OLG Celle NZV 2004, 471).

 

Rz. 317

Nach anderer Auffassung stellt der unfallbedingte Ausfall eines Wohnmobils demgegenüber grundsätzlich einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Die konkreten Nutzungsgewohnheiten des Geschädigten haben danach lediglich Einfluss auf die Höhe der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung, nicht auf den Schaden als solchen (OLG Düsseldorf VersR 2001, 208 = zfs 2001, 66 = DAR 2001, 214).

 

Rz. 318

Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene Nutzungen beim Ausfall eines Kraftfahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf Personenkraftwagen beschränkt. Wohnmobile stehen ihrem Verwendungszweck nach den Pkw und anderen Fahrzeugen, wie z.B. Vans, Kombis, Geländewagen, Kleintransportern, weitaus näher als etwa Lkw oder Busse. Nur mit Wohnanhängern sind sie nicht zu vergleichen.

 

Rz. 319

Die Abgrenzung zwischen solchen Fahrzeugen und einem Wohnmobil ist durchaus fließend. Von Mehrzweckfahrzeugen dieser Art heben sich Wohnmobile nach der Verkehrsauffassung nur unwesentlich ab. Es ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, weshalb allein die Tatsache der in Wohnmobilen vorhandenen Kocheinrichtungen zu einer schadensrechtlichen Differenzierung Anlass geben sollte. Bei mindestens der Hälfte aller Halter werden sie als Alleinfahrzeuge genutzt (Berr, Wohnmobile und Wohnanhänger, 1985, Rn 651).

 

Rz. 320

Die ständige Verfügbarkeit eines Wohnmobils ist als geldwerter Vorteil anzusehen. Es s...

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