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§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen / 4. Krafträder

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 310

Auch für Krafträder gibt es Nutzungsausfallersatz. Die diesbezügliche Tabelle, die inzwischen auch nach Herstellern und Typen unterscheidet, wird jedoch nicht so oft überarbeitet wie die Pkw-Tabelle. Seit der jahrzehntelang gültigen Tabelle in VersR 1989, 573 ist die von Sanden/Danner/Küppersbusch überarbeite Fassung nun veröffentlicht in DAR 2009, 230 ff. Sie befindet sich aber auch in den von EurotaxSchwacke herausgegebenen jährlich erscheinenden Tabellen (vgl. Literaturempfehlung zu Beginn dieses Kapitels, siehe Rdn 258).

 

Rz. 311

Allerdings werden Motorräder in der Regel in der Freizeit eingesetzt, dies auch meist nur während der Sommermonate (sollte das im Einzelfall anders sein, muss es dargelegt und ggf. nachgewiesen werden). Aber auch Motorräder, die lediglich zu Freizeitzwecken genutzt werden, sind einer Nutzungsentschädigung zugänglich. Dem Eigentümer eines privat genutzten Fahrzeugs wird immerhin die Möglichkeit der Nutzung genommen. Die Aufwendungen für dieses Fahrzeug, dem während der Zeit der Entziehung der Nutzungsmöglichkeit kein Gegenwert gegenübersteht, sind von der Nutzungsabsicht und der Nutzungsart unabhängig (LG München zfs 1988, 103).

 

Rz. 312

Streit gibt es stets dann, wenn ein Pkw als Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, der für den Nutzungsausfallzeitraum genutzt werden könnte. In diesem Fall lehnt der BGH (Urt. v. 13.12.2011 – VI ZA 40/11 – r+s 2012, 151) eine Nutzungsausfallentschädigung ab, weil – anders als beim Pkw – nicht die Mobilität im Vordergrund stünde, sondern vergleichbar einem Hobby ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung betrifft und sich damit einer vermögensrechtlichen Bewertung entzieht. Umgekehrt hat der BGH (v. 23.1.2018 – VI ZR 57/17 – ...

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