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§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen / 3. Lkw und andere gewerblich genutzte Fahrzeuge

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 290

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gibt es in der Regel keinen Nutzungsausfall im zuvor beschriebenen Sinne. Während es für Lkw inzwischen eine Berechnungsmethode gibt, ist die Ersatzberechnung bei den übrigen gewerblich genutzten Fahrzeugen schwierig.

 

Rz. 291

Zu der Frage des Nutzungsersatzes gewerblich genutzter Fahrzeuge gilt eine differenzierte Betrachtung (Diehl, Anm. zu KG zfs 1996, 415).

 

Rz. 292

Wird das gewerblich genutzte Fahrzeug unmittelbar zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt, z.B. Taxi oder Lkw, ist der Schaden entweder durch Bestimmung der hierauf zurückzuführenden Minderung des Gewerbeertrages oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Kosten zu bestimmen (BGH VersR 2008, 369 = zfs 2008, 267 = r+s 2008, 127 = DAR 2008, 140 = NZV 2008, 192, Rn 6; BGH r+s 2014, 153; BGH v. 6.12.2018 – VII ZR 285/17 – VersR 2019, 368 = zfs 2019, 206; OLG Köln NZV 1997, 311; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472).

 

Rz. 293

Fällt dagegen ein nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienendes Fahrzeug aus, wie z.B. ein Direktionswagen, erscheint die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens zwingend geboten, wenn das geschädigte Unternehmen durch "zeitraubende und lästige Sonderbemühungen" diese Entbehrungen auffängt (KG zfs 1996, 415; Reitenspiess, DAR 1993, 142 ff.). Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 4.12.2007 (BGH VersR 2008, 369 = zfs 2008, 267 = r+s 2008, 127 = DAR 2008, 140 = NZV 2008, 192) und vom 21.1.2014 (VI ZR 366/13 – r+s 2014, 153) auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung nicht ausgeschlossen, sondern die Rechtsfrage ausdrücklich offen gelassen, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient (wie z.B. Taxi/Lkw) und in der fehlenden Nutzungsmöglichkeit ein fühlbarer wirtschaftlicher Na...

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