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§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen / 3. Dauer des Nutzungsausfalls und Schadensminderungspflicht

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 74

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom Schadenseintritt (Unfall) bis zur Beseitigung der Schadensursache, also regelmäßig Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung (OLG Düsseldorf DAR 2006, 269). Dieser so nachgewiesene Nutzungsausfallzeitraum unterteilt sich in folgende Einzelzeiträume:

▪ Schadensermittlungszeitraum = Unfallzeitpunkt bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens (OLG Düsseldorf VersR 2019, 1237)
▪ Überlegungszeitraum = nach Eingang des Sachverständigengutachtens Zeit zum Überlegen, ob. z.B. noch repariert werden oder besser ein anderweitiges Fahrzeug angeschafft werden soll, Marktanalyse und Recherchen, Klärung von Finanzierungsfragen usw. (OLG Düsseldorf VersR 2019, 1237)
▪ Tatsächliche Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungszeit.

Dabei ist auch hier jeweils die Schadensminderungspflicht des Geschädigten zu beachten.

 

Rz. 75

Der Geschädigte muss also schnellstmöglich nach dem Unfall den Sachverständigen beauftragen. Dabei ist auf Wochenend- bzw. Feiertage zu achten. Er darf allerdings zunächst einen Anwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragen, selbst wenn sich die Beauftragung des Sachverständigen dadurch verzögert (LG Saarbrücken DAR 2011, 592 = NZV 2011, 497). Ggf. muss sich der Geschädigte nach dem Verbleib des Gutachtens erkundigen und dessen Erstellung Nachdruck verleihen, sich ggf. auch schon vor dem Zugang des Gutachtens telefonisch nach den Ergebnissen erkundigen.

 

Rz. 76

Er muss sodann möglichst schnell überlegen, wie die Restitution erfolgen soll, wobei aber die konkrete berufliche oder auch tatsächliche Situation des Geschädigten zu beachten ist (wer beruflich am Tage nach dem Zugang des Gutachtens ins Ausland muss, aber auch wer – unfallbedingt oder unfallunabhängig – im Krankenhaus liegt,...

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