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§ 8 Sonstige materielle Schadenspositionen / 1. Sachverständigenkosten

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 4

Beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen, geschieht das im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast zur Höhe seines Schadensersatzanspruchs. Nach einhelliger Meinung gehören daher die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu dem vom Schädiger zu tragenden Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH VersR 2016, 1133; VersR 2017, 636).

 

Rz. 5

Zur Frage der sog. Bagatellgrenze, der Gutachterauswahl und zu den Mindestinhalten eines Sachverständigengutachtens vgl. oben § 7 Rdn 16 ff.

In zwei Entscheidungen vom 21.6.2016 hat der BGH (VI ZR 475/15 – VersR 2016, 1330; VI ZR 476/15 – zfs 2017, 264) zur formularmäßigen Sicherungsabtretung an einen Sachverständigen entschieden, dass eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht nur bezogen auf die Schadensposition der Sachverständigenkosten, sondern (hilfsweise) auch auf weitere Schadenspositionen (wie Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten) als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Ferner hat der BGH in einer noch jüngeren Entscheidung (BGH vom 17.7.2018 – VI ZR 274/17 – VersR 2018, 1460) festgestellt, dass eine "zur Sicherung erfüllungshalber" erfolgte Abtretung an den Sachverständigen jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot dann unwirksam ist, wenn in der Abtretungsklausel zugleich die Geltendmachung der Honorarforderung gegen den Abtretenden möglich bleibt sowie eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (Inkasso) vorgesehen ist. Der BGH beanstandet insoweit zu Recht, dass im Falle der nach der Klausel ausdrücklich vorbehaltenen Geltendmachung des Honoraranspruchs gegen den Auftraggeber (nach Ablehnung der Zahlung aufgrund der Abtretung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer) nach der Zahlung kein...

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