Rz. 263
Die Revision der Beklagten war nicht begründet.
Rz. 264
Die Klägerin war Anspruchsinhaberin.
Rz. 265
Allerdings hatte der Geschädigte seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten nicht bereits mit Vereinbarung vom 1.8.2018 wirksam an die Klägerin abgetreten. Die in dieser Vereinbarung enthaltene formularmäßige Abtretungsklausel verstieß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (AGB-Recht).
Rz. 266
Für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten wurde aus der Klausel nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachtenkosten in Anspruch genommen werden kann. Der Geschädigte wird zwar darauf hingewiesen, dass seine persönliche Haftung für die Gutachtenkosten trotz der Abtretung bestehen bleibe und dass die Abtretung nicht an Erfüllungs statt erfolge, womit der Sache nach rechtlich eine Abtretung erfüllungshalber vereinbart wird. Damit wird dem Geschädigten aber nicht klar und überschaubar vermittelt, welche Rechte er im Zusammenhang mit dieser Abtretung hat.
Rz. 267
So wird der Geschädigte weder darauf hingewiesen, dass mit der Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung der "Grundforderung", hier also der Honorarforderung verbunden ist, weshalb der Sachverständige auf diese erst zurückgreifen darf, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung aus der ihm erfüllungshalber übertragenen Forderung gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer fehlgeschlagen und damit die Stundung der Honorarforderung entfallen ist.
Rz. 268
Noch wird dem Geschädigten mitgeteilt, dass er, auch wenn der Sachverständige seiner Verwertungsobliegenheit nachgekommen ist, zur Erfüllung der Honorarforderung nur Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der erfüllung...