Rz. 207
Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hatte das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn 10).
Rz. 208
Rechtlich unbedenklich war das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hatte. Entgegen der Auffassung der Revision war die Abtretungsvereinbarung vom 18.10.2013 zwischen dem Sachverständigenbüro und der Geschädigten hinreichend bestimmt.
Rz. 209
Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasste sie im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 7.6.2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008) zugrunde liegenden Fall keine Mehrzahl von Forderungen im Sinne sämtlicher Ansprüche der Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Die Abtretung sollte ersichtlich ausschließlich die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten zuzüglich Mehrwertsteuer erfassen. Die Bezugnahme auf die Höhe des Rechnungsbetrages stellt lediglich eine Verbindung her zur Höhe der Honorarforderung des Sachverständigen. Dafür, dass gegebenenfalls eine "Auffüllung" mit anderen Schadensersatzforderungen der Geschädigten aus dem genannten Verkehrsunfall erfolgen sollte, war der Abtretungserklärung nichts zu entnehmen. Soweit die Revision eine Unklarheit de...