Rz. 179
Die Parteien, eine Verrechnungsstelle (Klägerin), die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen verfügt, und ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (Beklagte) stritten um den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
Rz. 180
Das Fahrzeug des F. (im Folgenden: Geschädigter) wurde Ende August 2015 bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig ist, beschädigt. Noch am Tag des Unfalls beauftragte der Geschädigte den Sachverständigen G. W. (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der vom Geschädigten und dem Sachverständigen unterzeichnete Gutachtenauftrag lautete auszugsweise wie folgt:
Rz. 181
„[…]. Der SV [Sachverständiger] erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: EUR 2,50 (entspricht EUR 2,97 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz EUR 1,65 (entspricht EUR 1,96 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten EUR 1,10 (entspricht EUR 1,31 inkl. MwSt.) pro gefahrenem Kilometer (max. 50 km); Porto/Telefon (pauschal): EUR 18,00 (entspricht EUR 21,42 inkl. MwSt.); Schreibkosten pro Seite: EUR 2,80 (entspricht EUR 3,33 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite EUR 1,40 (entspricht EUR 1,67 inkl. MwSt.).
[…]
Abtretung und Zahlungsanweisung
Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwe...