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§ 8 Sachschaden / bb) Fiktiver Reparaturschaden

Dr. Michael Nugel
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Rz. 364

Rechnet der Geschädigte den Unfallschaden fiktiv ab und weist er nicht nach, das Fahrzeug repariert oder sich ein Ersatzfahrzeug zugelegt zu haben, scheidet ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus. Wie bereits dargelegt, setzt jeder Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung den Nachweis eines tatsächlichen Ausfallzeitraums voraus.

 

Rz. 365

Rechnet der Geschädigte den Unfallschaden fiktiv ab und lässt er das Fahrzeug reparieren, steht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nichts entgegen. Der Nachweis des Nutzungsausfallzeitraums setzt voraus, dass neben der erfolgten Reparatur auch die konkrete Dauer nachgewiesen wird. Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug oder eine Reparaturbestätigung treffen insoweit keine Aussage über die tatsächliche Dauer der Reparatur und des daraus bedingten Ausfallzeitraums. Allerdings zeigt sich an der Praxis, dass die Versicherer eine Nutzungsausfallentschädigung für die von dem Sachverständigen kalkulierte Reparaturdauer durchaus anerkennen.

Die Aktualität der Lichtbilder und damit die kürzlich durchgeführte Reparatur können beispielsweise dergestalt nachgewiesen werden, dass der Geschädigte auf die reparierten Stellen eine aktuelle Tageszeitung legt und diese mitfotografiert oder den Sachverständigen, der das Schadengutachten erstellt hat, darum bittet, dass er die Reparatur bestätigt.

 

Rz. 366

Die Reparatur erfolgt in diesen Fällen aus Gründen der Kostenersparnis häufig in einer freien Werkstatt. Wird dadurch die Reparaturdauer verlängert, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers. Der angemessene Ausfallzeitraum ist auf die Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt, ggf. zuzüglich eines angemessenen Überlegungszeitraums, begrenzt.[494]

 

Rz. 367

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