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§ 8 Sachschaden / b) Nutzungswille

Dr. Michael Nugel
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Rz. 352

Zwar liegt der Schluss nahe, dass der Geschädigte nach dem Unfall sein Fahrzeug wie bisher weiter nutzen will. Da dies aber nicht zwingend ist, sondern der Unfall für den Geschädigten auch den Anlass geben kann, sein Fahrzeug nicht weiter nutzen zu wollen, hat er seinen Nutzungswillen und die ihm mögliche Nutzung zumindest dann darzulegen und zu beweisen, wenn die Gegenseite dies bestreitet.[472] Der Nutzungswille muss dann festgestellt werden.[473] Zum Nachweis des Nutzungswillens genügt insoweit eine Reparaturbestätigung bzw. der Nachweis einer Neuanschaffung.[474] An der Nutzungsmöglichkeit fehlt es, wenn der Geschädigte aufgrund eines Personenschadens kein Fahrzeug führen kann.[475] Freilich sind Verletzungsarten denkbar, die den Geschädigten nicht beim Führen des Fahrzeugs einschränken, so dass eine pauschale Ablehnung des gegnerischen Versicherers nur wegen eines Personenschadens unzulässig ist. Denkbar ist etwa, dass derjenige, der an seinem linken Bein verletzt ist, noch sein Fahrzeug mit Automatikgetriebe nutzen kann. Bei einer HWS-Verletzung kann dies mitunter anders aussehen, wenn beispielsweise eine Cervicalstütze ("Halskrawatte") verordnet wurde und getragen wird. Dann dürfte es dem Geschädigten nicht möglich sein, das Fahrzeug zu führen, da er beispielsweise nicht in der Lage sein wird, den Schulterblick vorzunehmen. Dieser Grundsatz greift dann jedoch nicht, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug von nahen Angehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre.[476] In diesen Fällen ist allerdings zu beachten, dass aufgrund der Subjektbezogenheit des Schadens u.U. nur die Vorhaltekosten zu erstatten sind.[477]

 

Rz. 353

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Muster 8.87: Nutzungsausfall trotz Personenschadens

_________________________ Versiche...

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