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§ 8 Reiserücktrittskosten-Versicherung / A. Einführung

Claudia Richter
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I. Versicherungsbedingungen

 

Rz. 1

Nach der Deregulierung des Versicherungsmarktes und der Reform des VVG im Jahr 2008 (vgl. auch § 7 Rdn 1) wurden neben den Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung 2002/2021 (ABRV 2002/2021) die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittkostenversicherung 2008/2021 (VB-Reiserücktritt 2008/2021) und die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Reiseabbruchversicherung 2008/2021 (VB-Reiseabbruch 2008/2021) erstellt. Diese Darstellung berücksichtigt die vom GDV unverbindlich vorgeschlagenen Musterbedingungen.[1]

Wurde der Regelungsinhalt der Musterbedingungen anfangs von den meisten Versicherern übernommen, so ist nunmehr festzustellen, dass die Bedingungswerke der Versicherer größere Unterschiede aufweisen. Es wurde auf das gesteigerte Sicherheitsbedürfnis durch verschiedene Ereignisse, z.B. Terroranschläge, Covid-Pandemie, in der nahen Vergangenheit reagiert. Zudem werden Leistungen in eine Reiserücktrittskostenversicherung implementiert, die originär mit dieser nicht in Verbindung stehen. Dies erfolgt zum einen, um sich vom Markt abzugrenzen bzw. um den Anforderungen von Vergleichsportalen zu entsprechen. Zum anderen setzen Versicherungen immer mehr auf die Faktoren Automatisierung und Digitalisierung. Auch dies führt zu einer Beschleunigung der Produktentwicklung und Einführung von neuen bzw. modifizierten Produkten in den Markt sowie der Veränderung des Vertriebs durch die Digitalisierung. Als klassisch kann man nun schon den elektronischen Abschluss des Versicherungsvertrags, z.B. über das Internet bezeichnen. Weitere vertriebliche Entwicklungsschritte zeichnen sich ab bzw. werde aktuell etabliert, z.B. Push-Buttons oder Apps.

Trotz der aufgezeigten Veränderungsdynamik fußt die vorliegende Betrachtung auf den vom GDV veröffentlichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Im Wesentlichen wird diese Struktur von den Versicherern beibehalten. Die größten Abweichungen sind beim Leistungsumfang, konkret bei den versicherten Ereignissen, festzustellen. Mal sind nur die Kernrisiken, wie unerwartet schwere Erkrankung, schwere Unfallverletzung oder Tod der versicherten Person sowie der Risikoperson, erfasst. In anderen Fällen wird für zusätzliche versicherte Ereignisse Versicherungsschutz geboten, z.B. Versicherungsschutz für einen Reiserücktritt aufgrund einer nachzuholenden Prüfung in Schule oder Studium (Nachprüfung) oder die unerwartet schwere Erkrankung eines mitreisenden Tieres. Zudem werden die in den Musterbedingungen aufgezählten versicherten Ereignisse auch unterschiedlich weit oder eng gefasst, z.B. statt Schwangerschaft sind nur Komplikationen in der Schwangerschaft versichert. In der Kommentierung wird – soweit möglich – auf diese Abweichungen eingegangen.

 

Rz. 2

Gängig ist der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung zusammen mit der Buchung einer Reise. Dem veränderten Freizeitverhalten und den daraus folgenden Bedürfnissen angepasst, werden auf dem Versicherungsmarkt auch Versicherungspakete, die verschiedene Versicherungsparten abdecken, oder auch Jahrespolicen angeboten. Möglich ist auch eine Kombination von beiden Modellen, also ein Reiseversicherungspaket als Jahrespolice. Der Versicherungsschutz der Jahrespolicen erstreckt sich auf beliebig viele Reisen, die innerhalb des versicherten Zeitraums stattfinden. Grundsätzlich müssen die Reisen unmittelbar vor Abschluss der Versicherung oder innerhalb des versicherten Zeitraumes gebucht werden. Darüber hinaus ist der Versicherungsschutz auf eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen pro Reise begrenzt. Dauert die planmäßige Reise länger als die vereinbarte Anzahl von Tagen, so ist nur der erste Teil der Reise, bis zum Erreichen der Tagesgrenze, versichert.

 

Hinweis

Sollte keine separate Reiserücktritts-Versicherung abgeschlossen worden sein oder sollte das Ereignis, das zur Stornierung der Reise geführt hat, dort nicht versichert sein, so ist zu prüfen, ob der Reiseveranstalter eine Reiserücktrittskostenversicherung inklusive angeboten hat oder ob über eine Kreditkarte, eine Zusatzvereinbarung innerhalb des Arbeitsvertrags oder über einen Automobilclub Versicherungsschutz besteht.

Zunächst werden die Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung 2002/2021, ABRV 2002/2021, kommentiert. Sie wurden für die wohl am häufigsten auftretende Form der Reiserücktrittskosten-Versicherung, als Einzelpolice, z.B. bei Buchung einer Reise, entwickelt.

Das Bedingungswerk für die Versicherungspakete gliedert sich in einen

▪ Allgemeinen Teil der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung (AT-Reise 2008/2021) und in
▪ Besondere Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung 2008/2021 (VB-Reiserücktritt 2008/2021) sowie in
▪ Besondere Versicherungsbedingungen für die Reiseabbruch-Versicherung 2008/2021 (VB-Reiseabbruch 2008/2021).

Der Allgemeine Teil der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung 2008/2021 wurde bereits in dem Kapitel "Reisegepäckversicherung" (sie...

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