Rz. 19
Unterlässt der Arbeitnehmer die Anzeige einer Nebentätigkeit, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob hieraus ein Schaden resultiert oder nicht. Ändert sich durch die Nebenbeschäftigung nichts an der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und tritt keine arbeitszeitrechtliche Sanktion gegen den Arbeitgeber ein, kann die Anzeigepflicht als arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß allenfalls Anknüpfungspunkt arbeitsrechtlicher Sanktionen sein (vgl. Rdn 36 ff.).
Rz. 20
Entsteht dem Arbeitgeber jedoch durch das Unterlassen der Anzeige ein materieller Schaden, stellt sich die Frage des Schadensersatzanspruches. Ein solcher materieller Schaden kann entstehen, wenn bei einer geringfügigen Beschäftigung deren Voraussetzungen in Folge der Nebentätigkeit wegfallen. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis insgesamt sozialversicherungspflichtig. Hieraus resultiert dann die Pflicht des Arbeitgebers nach § 28g SGB IV, den Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung vom Gehalt einzuhalten. Weiterhin resultiert auch eine Pflicht des Arbeitgebers, seinerseits Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Da für geringfügig Beschäftigte Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale gezahlt werden, für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer aber prozentuale Beiträge an die als Einzugsstellen zuständigen Krankenkassen und die Beitragshöhen darüber hinaus differieren, sind die sozialversicherungspflichtigen Pflichten des Arbeitgebers nicht unabhängig von Status des Arbeitnehmers erfüllt.
Rz. 21
Ein materieller Schaden kann dem Arbeitgeber auch im sozialversicherungspflichtigen Einstiegsbereich entstehen. Da in der früheren Gleitzone die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht nach dem tatsächlichen Gehalt, sondern nach einer errechneten Beitragsbemessungsgrundlage bemess...