Rz. 25
Kommt es dazu, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer geringfügig oder im Bereich des sozialversicherungspflichtigen Einstiegsbereichs beschäftigt, ohne hierbei Kenntnis über eine Zweitbeschäftigung zu haben, werden unter den Voraussetzungen der Zusammenrechnung beide Beschäftigungsverhältnisse voll sozialversicherungspflichtig. In der Konsequenz führt der Arbeitgeber zu wenig Sozialversicherungsbeiträge ab. Im Falle der geringfügigen Beschäftigung handelt es sich bei dem Fehlbetrag um den gesamten Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung. Im Falle der Gleitzone handelt es sich hierbei um die Differenz zwischen dem nach dem Beitragsbemessungsbetrag berechneten Arbeitnehmerbeitrag und dem vollen Arbeitnehmerbeitrag.
Rz. 26
Gem. § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. In der Konsequenz wird sich die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale im Falle der geringfügigen Beschäftigung oder Krankenkasse) an den Arbeitgeber halten und von diesem die Beiträge rückwirkend einziehen. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Beiträge beim Arbeitnehmer nachträglich geltend machen kann.
Rz. 27
Gem. § 28g SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser Anspruch kann jedoch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Da gleichzeitig die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils im Wege des Lohneinzugs rechtlich betrachtet eine Aufrechnung ist, sind beim Lohnabzug gem. § 394 BGB zudem die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Rz. 28
Das Entstehen eines Schadens für den Arbeitgeber aus dieser Situation so...