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§ 8 ESRS E3 – Wasser- und Meeresressourcen / 2.1.3 ESRS E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Prof. Dr. Karina Sopp, Oliver Scheid
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Rz. 29

Die Angabepflicht ESRS E3-2 bezweckt, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, welche ergriffen und geplant wurden, um die Ziele und Vorgaben der Konzepte im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu erreichen (ESRS E3.16). Dabei wird in ESRS E3.17 auf ESRS 2 MDR-A verwiesen: Diese Mindestangabepflichten müssen hier berücksichtigt werden (§ 4 Rz 134–138).

 

Rz. 30

Über ESRS 2 MDR-A hinaus kann das Unternehmen gem. ESRS E3.18 angeben, welcher Ebene in der Abhilfemaßnahmenhierarchie die Maßnahmen und Mittel zugeordnet werden können:

  • Vermeidung der Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen,
  • Verringerung der Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen, z. B. durch Effizienzmaßnahmen,
  • Aufbereitung und Wiederverwendung von Wasser,
  • Wiederherstellung und Regenerierung von aquatischen Ökosystemen und Gewässern.

Henkel nimmt in seinem Nachhaltigkeitsbericht 2024 umfassend Stellung zu Maßnahmen, die ergriffen und geplant wurden, um Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu erreichen. Diese sind in einer gut strukturierten Weise dargestellt. Der diesbzgl. Inhalt des Berichts findet sich im Folgenden auszugsweise dargestellt:

 

Praxis-Beispiel Henkel[1]

„Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen (E3-2)

Wichtigste aktuelle und zukünftige Maßnahmen (E3-2_17, MDR-A_68a, AR 22)

In Bezug auf die Süßwassernutzung und die Meeresökosysteme werden die drei wichtigsten Maßnahmen umgesetzt, um das Bestreben von Henkel bezüglich einer nachhaltigen und kreislauffähigen Wassernutzung voranzubringen. Dies sind:

  • Maßnahmen zur Erhöhung der Wassereffizienz
  • Maßnahmen zur Kreislaufwassernutzung
  • Verbraucherengagement

Die Maßnahmen für Wassereffizienz und zur Kreislaufwassernutzung zielen auf die Verringerung der ermittelten wesent...

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