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§ 8 ESRS E3 – Wasser- und Meeresressourcen / 2.1.1 Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1

Prof. Dr. Karina Sopp, Oliver Scheid
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Rz. 11

Gem. ESRS E3.8 besteht eine Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 ("Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen"). Demnach hat das Unternehmen näher zu erläutern, ob und inwieweit das Unternehmen:

  • seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen in seinen eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln – und, falls dies zutrifft, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt werden;
  • Konsultationen, insbes. mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat (gem. Leistungsnorm 6 der IFC Performance Standards on Environmental and Social Sustainability[1] vom Januar 2012).

Die Angaben zu ESRS 2 IRO-1 sind unabhängig davon zu tätigen, ob sich eine Berichtspflicht nach ESRS E3 auf Basis des Ergebnisses der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ergibt. Dies stellen die Erläuterungen der EFRAG in ihren Q&A klar.[2]

 

Rz. 12

ESRS E3.AR1 sieht für die Bewertung der Wesentlichkeit der umweltbezogenen Unterthemen grds. vier Phasen vor (sog. "LEAP-Ansatz"):[3]

  • Phase 1: Feststellung des Orts, an welchem sich im eigenen Betrieb und innerhalb der Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet (Rz 13–16);
  • Phase 2: Bewertung der Abhängigkeiten und Auswirkungen (Rz 17–19);
  • Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen (Rz 20);
  • Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit (Rz 21).

Die Taskforce on Nature-related Financial Disclosures (TNFD) stellt einen Leitfaden zur Identifizierung und Bewertung naturbezo...

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