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§ 8 ESRS E3 – Wasser- und Meeresressourcen / 2.1.1 Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1

Prof. Dr. Karina Sopp, Oliver Scheid
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Rz. 11

Gem. ESRS E3.8 besteht eine Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 ("Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen"). Demnach hat das Unternehmen näher zu erläutern, ob und inwieweit das Unternehmen:

  • seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen in seinen eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln – und, falls dies zutrifft, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt werden;
  • Konsultationen, insbes. mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat (gem. Leistungsnorm 6 der IFC Performance Standards on Environmental and Social Sustainability[1] vom Januar 2012).

Die Angaben zu ESRS 2 IRO-1 sind unabhängig davon zu tätigen, ob sich eine Berichtspflicht nach ESRS E3 auf Basis des Ergebnisses der doppelten Wesentlichkeitsanalyse ergibt. Dies stellen die Erläuterungen der EFRAG in ihren Q&A klar.[2]

 

Rz. 12

ESRS E3.AR1 sieht für die Bewertung der Wesentlichkeit der umweltbezogenen Unterthemen grds. vier Phasen vor (sog. "LEAP-Ansatz"):[3]

  • Phase 1: Feststellung des Orts, an welchem sich im eigenen Betrieb und innerhalb der Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet (Rz 13–16);
  • Phase 2: Bewertung der Abhängigkeiten und Auswirkungen (Rz 17–19);
  • Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen (Rz 20);
  • Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit (Rz 21).

Die Taskforce on Nature-related Financial Disclosures (TNFD) stellt einen Leitfaden zur Identifizierung und Bewertung naturbezogener Problemen nach dem sog. LEAP-Ansatz bereit.[4]

 

Rz. 13

Zu den Unterthemen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen, welche Gegenstand der Bewertung der Wesentlichkeit sind, gehören (ESRS E3.AR4):

  • Wasser, einschl. des Verbrauchs von Oberflächengewässer und Grundwasser sowie Entnahmen und Ableitungen,
  • Meeresressourcen, einschl. der Gewinnung und Nutzung dieser Ressourcen und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten.
 

Rz. 14

In Phase 1 sind gem. ESRS E3.AR5 Gebiete zu bestimmen, (1) welche von Wasserrisiken betroffen sind, sowie Gebiete, (2) in welchen es eine Schnittstelle zu Meeresressourcen gibt, die zu wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten führen könnten. Die Auswirkungen können den eigenen Betrieb oder die vor- und/oder nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens betreffen. Bei der Festlegung der Gebiete kann das Unternehmen auf folgende Abgrenzung zurückgreifen:

  • Orte, an denen sich die direkten Vermögenswerte befinden und an denen die Tätigkeiten sowie die damit verbundenen vor- und nachgelagerten Tätigkeiten entlang der Wertschöpfungskette stattfinden;
  • Standorte in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschl. Gebiete mit hohem Wasserstress;
  • Sektoren oder Geschäftsbereiche, die an diesen vorrangigen Orten eine Schnittstelle mit Wasser- oder Meeresressourcen bilden.
 

Rz. 15

Gem. ESRS E3.AR6 hat das Unternehmen Flusseinzugsgebiete als die relevante Ebene für die Bewertung von Standorten zu berücksichtigen und diesen Ansatz mit einer Bewertung des operationellen Risikos seiner Anlagen und der Einrichtungen der Lieferanten mit wesentlichen Auswirkungen und Risiken zu kombinieren. Folglich ergibt sich aus dieser Bestimmung die örtliche Abgrenzung zwischen den Gebieten, bei denen Auswirkungen gesondert geprüft werden. Dies ist von Bedeutung, da bei den konkreten Angabebestimmungen zum Wasserverbrauch die Wesentlichkeit einzelner Gebiete über die Pflicht zur Berichterstattung entscheidet (Rz 54 f.) und eine Offenlegungsverpflichtung für Gebiete, die als nicht wesentlich identifiziert werden, entfällt.

 

Rz. 16

Das Unternehmen muss bei der Bestimmung des Zustands von Gewässern die Kriterien gem. den einschlägigen Anhängen der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie den Leitlinien für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie heranziehen (ESRS E3.AR7). Die Leitlinien beinhalten u. a. Hilfestellung bei der Bestimmung von Schwellenwerten (etwa zur Ermittlung des chemischen Zustands von Grundwasser) und bieten methodische Hinweise zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie.[5] Die Liste mit den Leitfäden ist auf der Umwelt-Homepage der EU-Kommission abrufbar. Die Leitfäden sind nur teilw. in deutscher Sprache verfügbar.[6]

In der EU-Wasserrahmenrichtlinie wird zwischen folgenden Zuständen entschieden:[7]

  • sehr gut,
  • gut,
  • mäßig gut.

Beeinflusst wird der Zustand z. B. von biologischen Qualitätskomponenten wie etwa der Fischfauna, von hydromorphologen Qualitätskomponenten wie etwa dem Wasserhaushalt und von physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten wie etwa spezifischen synthetischen Stoffen.

 

Rz. 17

Während die Bestimmungen betreffend Phase 1 überwiegend als Muss-Vorgaben formuliert sind, enthält ESRS E3.AR8 fakultati...

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Vorbemerkung Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS E3 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024. Sie wurde umfassend an die überarbeitete Übersetzung der ESRS vom 9.8.2024 angepasst. Ergänzungen ...

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