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§ 8 Bankrecht / 2. Ergänzende Hinweise für den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags

Klassen Bernd, Dr. iur. Abbas Samhat
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Rz. 13

Gem. § 491 Abs. 3 BGB ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, der durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder der für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt ist.

Beim Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags müssen die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Der Darlehensgeber hat insb. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Die Unterrichtung des Verbrauchers muss bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag anhand des Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS-Merkblatt), Anlage 6 zu Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB, erfolgen. Der Darlehensgeber erfüllt seine Pflicht, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zu belehren, wenn er das mit einer Gesetzlichkeitsfiktion ausgestattete Muster Anlage 8 zu Art. 247 verwendet.

Bei der Vertragsgestaltung kann das Darlehen verbunden werden mit einer Abtretung eines Bausparvertrags oder einer Abtretung einer Kapitallebens-/Rentenversicherung. Ein Zinszahlungsdarlehen (Endfälliges oder Festdarlehen) in Verbindung mit Abtretung eines Bausparvertrags könnte etwa wie folgt lauten:

 
Hinweis

"Der Darlehensnehmer erbringt keine laufende Tilgung auf das Darlehen, sondern zahlt nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Darlehensbetrag in einer Summe an die Bank zurück. Während der Laufzeit des Darlehens zahlt der Darlehensnehmer Sollzinsen auf den gesamten Darlehensbetrag zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Zugleich erbringt der Darlehensnehmer während ...

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