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§ 8 Bankrecht / 1. Allgemeines

Klassen Bernd, Dr. iur. Abbas Samhat
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Rz. 3

Das Gesetz unterscheidet zwischen Gelddarlehen (§§ 488 bis 509 BGB) und Sachdarlehen (§§ 607 bis 609 BGB). Praxisrelevant ist das Gelddarlehen.

Der Darlehensnehmer muss in der vereinbarten Zeit die Kreditsumme i.d.R. samt Zinsen an den Kreditgeber zahlen. Verschlechtert sich die Vermögenssituation des Kreditnehmers, kann der Kreditgeber unter den Voraussetzungen des § 490 BGB den Kreditvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. § 314 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund) bleibt gem. § 490 Abs. 3 BGB unberührt. Dem Darlehensgeber steht die Kündigungsmöglichkeit i.d.R. auch für den Fall zu, dass die Verschlechterung des Vermögens bei einem Drittsicherungsgeber eintritt und der Kredit nicht ausreichend nachbesichert wird.

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