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§ 8 ABC der Forderungspfändung / C. Muster: Pfändung des Anspruchs auf Rückgabe beschlagnahmter bzw. sichergestellter Beweismittel (Gegenstände)

Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
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Rz. 468

 

Muster 8.64: Pfändung eines Anspruchs auf Rückgabe beschlagnahmter bzw. sichergestellter Beweismittel (Gegenstände): Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Anlage 4

Hinweis: Nachfolgend finden Sie nur die ausgefüllten Seiten, die Stammdaten sind im Übrigen nach Maßgabe des Einzelfalls zu ergänzen.

▪ Hinweise

▪

Zu Gerichtskosten:

Wird die Art der Bezahlung der Gerichtskosten nicht angegeben, erfolgt eine Zusendung einer Rechnung. Dies verlängert den Zeitraum bis zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anm.: Kostenmarken können über https://justiz.de/kostenmarke/index.php erworben werden, sind aber noch nicht in allen Bundesländern verwendbar).

▪

Bei bestehenden Vorpfändungen:

Hier kann auf ein bereits erfolgtes vorläufiges Zahlungsverbot hingewiesen werden. Ob dies eine Auswirkung auf die Bearbeitung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO hat, bleibt abzuwarten.

▪

Zu beizufügenden Vollstreckungstitel:

Soweit aus einem Vollstreckungsbescheid mit einer zu vollstreckenden Forderung von bis zu 5.000,00 EUR nach § 829a ZPO vollstreckt werden soll, ist die Beifügung als elektronisches Dokument anzukreuzen und weiter unten die entsprechende Versicherung nach § 829a ZPO abzugeben. Andernfalls ist zu entscheiden, ob der Vollstreckungstitel bereits bei Antragstellung versandt wird oder im Anschluss nach Mitteilung des Aktenzeichens.

▪

Zur Vollmacht bzw. Geldempfangsvollmacht:

Statt Vorlage einer Vollmacht haben Rechtsanwälte, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister nach § 753a ZPO das Vorliegen der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zu versichern. Eine Vollmacht muss nicht vorgelegt werden. Dies betrifft auch die Geldempfangsvollmacht (BGH, Beschl. v. 5.7.2023 – VII 35/21).

 

Rz. 469

 

Muster 8.65: Pfändung eines Anspruchs au...

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