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§ 7 Materielle Schadenspositionen – Fahrzeugschaden / (5) Überobligationsmäßige Restwertrealisierung

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 276

Wenn der Geschädigte tatsächlich über das Internet einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert ganz erheblich übersteigt, stellt sich die Frage der Berücksichtigung. Es gilt zwar der Grundsatz, dass ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, der mit dem Zustand seines Fahrzeuges nichts zu tun hat, dem Schädiger nicht gutzubringen ist (BGH NJW 1992, 903). Auch ist der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH DAR 2000, 159; BGH zfs 2005, 184 ff.). Nimmt er jedoch einen solchen Sondermarkt tatsächlich in Anspruch und erzielt er dabei ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös, so muss er sich den bei der Ermittlung des Schadens anrechnen lassen (BGH zfs 2005, 184 m. Anm. Diehl = DAR 2005, 152 ff.).

 

Rz. 277

Da der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer aber die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass ein höheres Restwerterlös erzielt wurde und zudem, dass dieser ohne überobligationsmäßigen Aufwand erzielt worden ist (BGH NJW 1992, 903; VersR 2000, 137 = zfs 2000, 103), befindet sich der Haftpflichtversicherer bei einem "mauernden" Geschädigten, der keine Auskunft über seine Anstrengungen zur Veräußerung und zu dem erzielten Preis gibt, in einer Beweisnot (Diehl, Anmerkung zu BGH, zfs 2005, 186).

 

Rz. 278

Eine Erklärungspflicht des Geschädigten dürfte daher unter dem Blickwinkel der sekundären Behauptungslast anzunehmen sein. Ein einfaches Bestreiten des von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers behaupteten Umfanges der Absatzaktivitäten und des behaupteten erzielten Preises des Schrottfahrzeuges genügt nicht. Der besser informierte Geschädigte muss detaillierte Gegenang...

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