Dr. Lina Warnke, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 96
Angabepflicht ESRS E2-5 sieht die Offenlegung von Informationen über die Produktion, die Verwendung, den Vertrieb, die Vermarktung und den Import bzw. Export von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen vor. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf die Gesundheit und die Umwelt durch besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe als solche zu ermöglichen. Sie soll auch ein Verständnis der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens ermöglichen, einschl. der Exposition gegenüber diesen Stoffen und der Risiken, die sich aus Änderungen der Vorschriften bzgl. dieser Stoffe ergeben (ESRS E2.32 f.).
Die Definition und Klassifikation der besorgniserregenden bzw. besonders besorgniserregenden Stoffe (Rz 25) ergeben sich aus der EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (Rz 18) und beziehen sich auf die REACH-Verordnung (Rz 15). Da die genannten Stoffe potenziell schwere Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können, wurden diesbzgl. Datenpunkte in den ESRS E2 aufgenommen (ESRS E2.BC19). Die Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit erwähnt auch die Stoffe, die das Recycling für sichere und hochwertige Sekundärrohstoffe behindern. Diese Art der Stoffe wurde von der EFRAG zunächst nicht in den Standard aufgenommen, da das Konzept nicht eindeutig sei und die Qualität der offengelegten Informationen infrage stellen würde (ESRS E2.BC44). Eine Ergänzung der Definition erfolgte jedoch bereits durch die EU-Kommission in den final veröffentlichten ESRS (Rz 25).
Als Referenzrahmen für diese Angabepflicht gelten verschiedene Verordnungen und Strategien der EU. Zum einen wurde der EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und B...
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