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§ 7 ESRS E2 – Umweltverschmutzung / 2.3.1 ESRS E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

Dr. Lina Warnke, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 59

Angabepflicht ESRS E2-3 sieht die Offenlegung von Zielen in Bezug auf Verschmutzung vor. Zielsetzung dieser Offenlegungsanforderung ist es, ein Verständnis der Ziele zu ermöglichen, die das Unternehmen zur Unterstützung seiner umweltbezogenen Konzepte und zur Bewältigung seiner wesentlichen umweltbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen gesetzt hat (ESRS E2.20 f.).

Bei der Offenlegung der Ziele sind zusätzlich zu den in ESRS E2.20 – E2.25 und den entsprechenden Anhängen definierten Anforderungen die allgemeinen Offenlegungsinhalte, welche in ESRS 2 MDR-T definiert sind, zu befolgen (ESRS E2.22; § 4 Rz 142 ff.). Verfügt ein Unternehmen nicht über Ziele bzgl. Umweltverschmutzung, obwohl der Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich identifiziert wurde, sind Angaben gem. ESRS 2.81 zu tätigen (§ 4 Rz 131, 145).

Als Referenzrahmen für diese Angabepflicht gelten die Industrieemissionsrichtlinie[1] (Rz 7), die Taxonomie-Verordnung[2] (Rz 14) sowie der EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden"[3] (Rz 17).

 

Rz. 60

Bei Offenlegung der verschmutzungsbezogenen Ziele muss angegeben werden, ob und wie sich die Ziele auf die Vermeidung und Verminderung von folgenden Aspekten beziehen:

  1. Luftschadstoffe und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,
  2. Emissionen in das Wasser und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte,
  3. die Verschmutzung des Bodens und die jeweiligen spezifischen Frachtwerte und
  4. besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe (ESRS E2.23).
 

Rz. 61

Der Begriff "Spezifische Frachtwerte" ist definiert als die Masse des emittierten Schadstoffs pro Masse des hergestellten Produkts. Diese Angabe ermöglicht den Vergleich der Umweltleistung von Anlagen unabhängig von ihren unterschiedlichen Produktionsmengen und der Beeinflussung der Umweltleis...

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