Dr. Lina Warnke
, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 45
Angabepflicht ESRS E2-1 sieht die Beschreibung der Konzepte vor, die adressieren, wie das Unternehmen mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung umgeht und wie es diese managt. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu ermöglichen, inwieweit das Unternehmen über Konzepte verfügt, die auf die Ermittlung, Bewertung, Bewältigung und/oder Behebung wesentlicher umweltbezogener Auswirkungen, Risiken und Chancen abzielen.
Bei Offenlegung der Konzepte sind zusätzlich zu den in ESRS E2.12 – E2.15 und den entsprechenden Anhängen definierten Anforderungen die allgemeinen Mindestangabepflichten, welche in ESRS 2 MDR-P definiert sind, zu berücksichtigen (ESRS E2.14; § 4 Rz 132 f.). Verfügt ein Unternehmen nicht über ein Konzept bzgl. Umweltverschmutzung, obwohl der Nachhaltigkeitsaspekt als wesentlich identifiziert wurde, sind Angaben gem. ESRS 2.62 zu tätigen (§ 4 Rz 131).
Als Referenzrahmen für diese Angabepflicht gilt die Seveso-III-Richtlinie (Rz 8).
Das geforderte Konzept kann auch Teil eines umfassenderen Umwelt- oder Nachhaltigkeitskonzepts sein, das verschiedene Themen abdeckt und die geforderten Aspekte integriert (ESRS E2.AR10).
Rz. 46
Verschmutzungsbezogene Konzepte sollen erläutern, wie das Unternehmen die folgenden Aspekte, wenn wesentlich, bei seinen eigenen Tätigkeiten sowie in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette berücksichtigt:
- Verringerung negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, einschl. dessen Vermeidung und Verminderung,
- Minimierung und Substitution besorgniserregender Stoffe und schrittweiser Verzicht auf besonders besorgniserregende Stoffe, insbes. für nicht wesentliche gesellschaftlic...