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§ 7 ESRS E2 – Umweltverschmutzung / 1.1.2 Zentrale Definition

Dr. Lina Warnke, Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 20

Bevor die zentralen Definitionen des ESRS E2 vorgestellt werden, ist zunächst der Begriff "Emissionen" zu definieren, welcher sich aus der Industrieemissionsrichtlinie ergibt (Rz 7). Hiernach sind Emissionen die "direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden"[1]. Abzugrenzen hiervon sind Immissionen, die in der deutschen Gesetzgebung auch Verwendung finden. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen "auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen." Die beiden Begriffe stehen insofern im Zusammenhang, als dass Emissionen, sobald sie am Einwirkungsort auftreten und einwirken, zu Immissionen werden.[2]

Im ESRS-Konsultationsentwurf der EU-Kommission wurde die Definition des Begriffs "Stoff" hinzugefügt. Als Stoff wird jedes chemische Element und seine Verbindungen, mit Ausnahme der folgenden Stoffe definiert:[3]

  • radioaktive Stoffe,[4]
  • genetisch veränderte Mikroorganismen,[5]
  • genetisch veränderte Organismen.[6]

Diese Definition ergibt sich aus der Industrieemissionsrichtlinie.[7]

 

Rz. 21

Ein weiterer zentraler Begriff in ESRS E2 ist "Schadstoff". Schadstoffe werden definiert als "Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden, die zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können"[8]. Diese Definition ergibt sich aus der Taxonomie-Verordnung.[9]

 

Rz. 22

Zentrale Änderungen, die es in den konsultierbaren ESRS von Juni...

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