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§ 7 Aufenthaltsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Dr. Matthias Lehnert
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Rz. 20

Das Recht auf Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Es handelt sich hierbei um ein Bündel an unterschiedlichen Regelungsaspekten, das aufgrund der Verquickung mit dem Asylgesetz und dem Ergebnis eines Asylverfahrens und dem damit einhergehenden Zusammenspiel zwischen Ausländerbehörden und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie aufgrund der politischen Umkämpftheit besonders komplex ist.

 

Rz. 21

Im Kern lassen sich die Normen der §§ 22 bis 26 AufenthG in vier Teilbereiche unterteilen:

▪ Die §§ 22 bis 24 AufenthG knüpfen das Aufenthaltsrecht maßgeblich an politische Entscheidungen – durch Aufnahmeanordnungen für bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen oder durch die Härtefallkommission – an.
▪ In § 25 AufenthG sind vor allem die aufenthaltsrechtlichen Rechtsfolgen von Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – in Gestalt von Asyl, Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverboten – geregelt (siehe dazu und ergänzend zu § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG im Detail das Kapitel "Asylrecht" in diesem Buch). Hier setzen die Ausländerbehörden also in erster Linie Entscheidungen des BAMF um.
▪ Die §§ 25a, 25b AufenthG statuieren – an sich für diesen Abschnitt systemfremd – Bleiberechtsregelungen anknüpfend an "Integration", mithin Schulbesuch, Ausbildung und Arbeit; damit in engem Zusammenhang gedacht werden muss § 25 Abs. 5 AufenthG, der ein Aufenthaltsrecht im Fall der Unmöglichkeit einer Ausreise vorsieht.
▪ § 26 AufenthG normiert schließlich die Dauer des Aufenthalts für diesen Abschnitt und ist zugleich eine Sonderregelung gegenüber § 9 AufenthG, indem er speziell die verfestigende Umwandlung eines bis dato befristeten humanitären Aufenthalts in eine Niederlassungserlaubnis festle...

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